250 Die Gemeindebesteuerung im Königreich Sachsen.
auf das Renteneinkommen gelegt. Abgesehen davon, daß auch das Ge—
werbe vielfach durch das allgemeine Verbot des Schuldzinsenabzugs mit
betroffen wird, findet sich eine besondere Behandlung des gewerblichen
Einkommens nur in Einzelheiten. So ist namentlich die Vorschrift häufig,
daß Aktiengesellschaften als Mindestbetrag einen gewissen Prozentsatz als
Einkommen zu versteuern haben, auch wenn ein solches tatsächlich nicht
erzielt ist.
Auch das Einschätzungsergebnis der Staatseinkommensteuer wird im
großen und ganzen von beinahe 1450 Gemeinden mit 3 Millionen Ein—
wohnern benutzt. Auch hinsichtlich der Klasseneinteilung und der Steuer—
sätze ist eine starke Anlehnung vorhanden. Werden sowohl die Ein—
schätzungsergebnisse als die Klasseneinteilung und die Steuersätze benutzt,
so erfolgt die Erhebung der Gemeindeeinkommensteuer in Form von Zuschlägen
zur Staatssteuer. Von den Städten erheben unter anderen
Dresden, Zwickau und Annaberg Zuschläge und benutzen die staatlichen
Klassen Leipzig und Bautzen. Gegenwärtig erheben bereits 29 Städte
und 422 Landgemeinden Zuschläge.
Nach sog. Einheitssätzen (Simplen) erheben immer noch beinahe 300
Gemeinden mit 900 000 Einwohnern die Einkommensteuer.
Mieist ist die Einkommensteuer progressiv, d. h. es werden von höheren
Einkommen nicht bloß absolut, sondern auch relativ höhere Sätze erhoben.
Immerhin haben noch beinahe 300 Gemeinden mit allerdings nur reichlich
200000 Einwohnern völlig proportionale Einkommensteuer ohne
Progression. Bei den Gemeinden, die weder Staatsprogression noch eine
proportionale Besteuerung haben, ist die Progression in der denkbar verschiedensten
Weise ausgestaltet. Sie ist hier sehr lang und dort sehr kurz.
Sprünge und Rückschläge finden sich. Dies wird mit Hilfe eines besonderen
Verfahrens, das die einzelnen Progressionen vergleichsfähig macht, in der
Denkschrift selbst rechnerisch nachgewiesen und in dem Anlagenheft an einer
Anzahl von auffallenden Progressionen graphisch dargestellt.
Eine höhere Untergrenze als der Staat (400 Mk.) haben nur 8 Gemeinden,
weitaus die meisten haben eine niedrigere und über 600 Gemeinden
gar keine. Im allgemeinen sind also die Gemeinden wenig geneigt,
die untersten Einkommen frei zu lassen.
2. Zweifellos sind nun durch die selbständigen Einkommensteuertarife
zahlreicher Gemeinden die unteren Einkommen mehr oder weniger unverhältnismäßig
belastet worden, und zwar ist von 1000 Mk. abwärts die
Degression nach dem kleineren Einkommen zu nicht so groß, und umgekehrt
von 1000 Mk. an aufwärts die Progression nicht so ausgebildet