Die Einkommensteuer. 251
wie bei der Staatseinkommensteuer. Mit anderen Worten: die Pro—
gressionen in den Gemeinden haben im allgemeinen eine kürzere Aus—
dehnung oder Spannung als die Staatseinkommensteuer. Insbesondere
ergibt sich nach den angestellten Untersuchungen, daß bei nicht weniger
als 18 Gemeinden mit Höchsteinkommen von 50 000 — 100 000 Mk. und
bei nicht weniger als 17 Gemeinden mit Einkommen von mehr als
100 000 Mk. diese hohen Einkommen geringer als mit dem Doppelten
des Staatssteuersatzes besteuert werden, und daß sogar eine Gemeinde
mit dem Höchsteinkommen von 50 000 Mk. und sieben Gemeinden mit
dem Höchsteinkommen von 100000 Mk. diese hohen Einkommen geringer
als mit dem Einfachen des Staatssteuersatzes heranziehen, obgleich alle
diese Gemeinden die kleinen Einkommen mit dem Doppelten des Staatssteuersatzes
belasten.
3. Im übrigen ist die übermäßige Inanspruchnahme der Einkommensteuer
nicht zu verkennen. Das ergibt sich schon aus dem übermäßigen
und im Steigen begriffenen Anteil an der Bedarfsdeckung. In Prozenten
des Gesamtaufbringens aller Steuern deckt die Einkommensteuer beinahe
70% „ in Prozenten des Gesamtaufbringens der direkten Steuern über
80 %. Die Erklärung für diese höchst bedeutsame Erscheinung liegt vor
allem darin, daß der durch Steuern zu deckende Gemeindebedarf eben ganz
außerordentlich gestiegen ist, der Steigerung aber am bequemsten durch Anspannung
der elastischen Einkommensteuer zu folgen war. Während man
einerseits die Einkommensteuer überschätzte, wurden anderseits die Realsteuern
ebenso einseitig unterschätzt, indem man völlig übersah, daß diese insbesondere
vom Standpunkte des Interesses aus notwendig und berechtigt sind.
Dieselbe sehr starke Anspannung der Einkommensteuer ergibt sich,
sobald man den Prozentsatz vergleicht, der innerhalb der einzelnen Gemeinden
einerseits von dem zur Staats-, anderseits von dem zur Gemeindeeinkommensteuer
einzuschätzenden Gesamtkapitale einerseits als Staats-,
anderseits als Gemeindeeinkommensteuer zu zahlen ist. Setzt man die sich
hierbei ergebenden Prozentsätze derart gegenseitig ins Verhältnis, daß der
bei der Staatseinkommensteuer gefundene Prozentsatz = 100 und der
Prozentsatz der Gemeindeeinkommensteuer je nach seiner Höhe in einer
entsprechenden Zahl ausgedrückt wird, so erhält man einen wenigstens
annähernd genauen und allgemein bekannten Maßstab der Belastung. Zur
Erläuterung diene folgendes Beispiel. Angenommen, das zur Staatseinkommensteuer
pflichtige Einkommen in einer Gemeinde beträgt 100 000
Mk., das zur Gemeindeeinkommensteuer steuerpflichtige Einkommen 75000
Mk., zur Staatseinkommensteuer sind aufgebracht worden 4000 Mk.,