Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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4)  die  Sicherstellung  des  an  die  Anstalt  zu  entrichtenden  Kosten-Ersatzes.

.  17.

Die  wegen  des  Kosten-Ersatzes  zu  gebende  Sicherstellung  umfaßt

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das  regulirte  Verpflegungsgeld,  das  für  jeden  Aufgenommenen  an  die  Anstalt
entrichtet  werden  muß,  und  wofür  ärztliche  Behandlung,  Bersorgung  mit  Medikamenten,
  Abwartung,  Heizung,  Veleuchtung  und  Waschreinigung,  sodann
die  der  betreffenden  Verpflegungsklasse  entsprechende  Speisung,  Wohnung  und
Lagerstätte  gewährt  wird;
den  Ersah  des  Ausfwandes  der  Anstalt  auf  Kleidungsstücke,  wenn  die  Versorgung
  des  Kranken  mit  denselben  der  Anstalt  überlassen  bleibt,  oder  auf  sonstige
  nicht  unter  den  Gegenständen  des  Verpflegungsgelds  begriffene  Reichnisse
und  Ausgaben,  die  für  den  Kranken  begehrt,  oder  durch  denselben  veranlaßt
werden,  z.  B.  auf  außerordentliche  Bedienung,  oder  auf  Getränke,  die  nicht,
wie  das  als  Frühstück  oder  Medikament  oder  Arbeits-Aufmunterung  gereichte
Getränk,  durch  das  regulirte  Verpflegungsgeld  (Ziff.  1)  ausgeglichen  sind
u.  s.  w.
den  Ersaß  der  gleichfalls  besonders  zu  berechnenden  Kosten  der  Ablieferung
des  Verpflegten  bei  der  Entlassung  oder  Beurlaubung  aus  der  Anstalt
((.  56,  38).

.  18.

Für  das  Verpflegungsgeld  bestehen  nach  der  in  Ansehung  der  Verköstigung,  Wohnung

  und  Lagersiätte  eingeführren  Abstufung  drei  verschiedene  Classen;  der  Betrag
desselben  in  jeder  Elasse  wird,  so  oft  eine  neue  Regulirung  Statt  hat,  öffentlich  bekannt
  gemacht.  Inländischen  öffentlichen  Cassen,  welche  einen  unbemittelten  Kranken
ganz  oder  größtentheils  in  der  Entrichtung  des  Kosten-Ersahßes  vertreten,  wird  ein  ermäßigter
  Betrag  des  Verpflegungsgelds  angeseht.  Dagegen  haben  Ausländer  das  ordentliche
  Verpflegungsgeld  mit  dem  Zusaß  eines  Viertheils  desselben  zu  entrichten.

Das  Verpflegungsgeld  muß  vierteljährig  auf  Abrechnung  an  die  Anstaltskasse

voraus  bezahlt  werden.

Die  Verpflegungsklasse  des  Kranken  hängt  von  der  Wahl  derjenigen  ab,  welche

ihn  gegen  die  Anstalt  verrreten.

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