Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M  18.  273

Artikel  12.

Jedes  zur  Aufnahme  in  die  Anstalt  geeignete  Gebäude  kann  entweder  im  Ganzen  mit
oder  ohne  Grundmauern  und  Keller,  oder  mit  Ausnahme  der  massiven  Mauern,  Treppen  und
Gewölbe  nur  bezüglich  der  verbrennbaren  Bestandtheile  versichert  werden.

Soll  die  Versicherung  ohne  Grundmauern  und  Keller  gelten  oder  auf  die  verbrennbaren
Bestandtheile  beschränkt  werden,  so  muß  dieses  ausdrücklich  erklärt  werden,  widrigenfalls  sich  die
Versicherung  auf  das  ganze  Gebäude  erstreckt.

Artikel  13.

Dem  Eintretenden  steht  im  Allgemeinen  frei,  die  Größe  der  Versicherungssumme,  welche
immer  mit  der  Zahl  zehn  ohne  Bruch  theilbar  sein  muß,  zu  bestimmen,  jedoch  darf  diese
Summe  in  keinem  Falle  den  durch  Schätzung  ermittelten  Werth  des  Versicherungsobjectes  zur
Zeit  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  übersteigen.

Beabsichtigt  der  Versicherungsnehmer  das  Gebäude  mit  einer  geringeren  Summe  elrwerleiben
  zu  lassen,  so  hat  er  solche  ausdrücklich  zu  bezeichnen,  widrigenfalls  die  ganze  Schätzungssumme
  als  beantragte  Versicherungssumme  zu  gelten  hat.

Artikel  14.

Eine  Beschränkung  der  freien  Bestimmung  bezüglich  der  Größe  der  Versicherungssumme

tritt  bei  nachbezeichneten  Gebäuden  ein:

1)  Bei  Gebäuden  minderjähriger  oder  unter  Curatel  stehender  Personen,  ferner  bei  jenen
Gebäuden,  deren  Einverleibung  in  Felge  des  Art.  3  Ziffer  5—7  von  den  Betheiligten
gerichtlich  verlangt  und  erwirkt  wird,  hängt  zwar  die  Bestimmung  der  Größe  der  Versicherungssumme,
  soweit  hiebei  der  Bauwexth  nicht  überschritten  wird,  zunächst  von  dem
Ermessen  der  Vormünder  und  Curatoren,  dann  der  freien  Uebereinkunft  der  Betheiligten
ab;  jedoch  darf  in  allen  diesen  Fällen  die  Versicherung  auf  weniger  nicht  als  auf  die
Hälfte  des  Bauwerthes  gesetzt  werden.  Kommt  eine  solche  Uebereinkunft  nicht  zu
Stande,  so  ist  die  beantrogte  höchste  Summe,  soferne  der  Bauwerth  des  Gebzudes
dadurch  nicht  überschritten  wird,  zu  versichern;

2)  das  Minimum  der  Versicherungssumme  der  im  Art.  3  Ziffer  1,  3  und  4  bezeichneten
Gebäude  richtet  sich  nach  den  jeweiligen  besonderen  Ministerialvorschriften,  durch  welche
mindestens  der  halbe  Werth  der  verbrennbaren  Theile  zur  Versicherung  zu  bestimmen  ist.