Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

—  205  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  35.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der  Magdeburger  Privatbank
in  Magdeburg.  S.  205.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundert.,
  Zweihundert-  und  Fünfhundertmarknoten  der  Provinzial-Aktien  -  Bank  des  Großherzogthums
Posen  in  Posen.  S.  206.

 

 

 

 

 

(Nr.  1924.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der
Magdeburger  Privatbank  in  Magdeburg.  Vom  9.  Dezember  1890.

Das  Recht  der  Magdeburger  Privatbank,  Banknoten  auszugeben,  erlischt  in
Gemäßheit  des  am  13.  März  1876  bestätigten  Statuts  und  des  Nachtrags  vom
2.  Februar  1881  mit  dem  1.  Januar  1891.

Auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.

S.  177)  hat  der  Bundesrath  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  Magdeburger
  Privatbank  ausgegebenen  Noten  mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  in  den  Jahren  1891  und  1892  mindestens  je  zweimal
in  angemessenen  Zwischenräumen  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger,

im  Magdeburger  Anzeiger,

in  der  Magdeburgischen  Zeitung,
in  der  Berliner  Börsenzeitung.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  1.  Januar  bis  zum  1.  Juli  1891
sowohl  bei  der  Kasse  der  Magdeburger  Privatbank  in  Magdeburg,  als
bei  der  Deutschen  Bank  in  Berlin,  vom  1.  Juli  1891  bis  zum
31.  Dezember  1892  nur  bei  der  erstgedachten  Kasse  gegen  Baargeld
umgetauscht  werden.

3.  Nach  dem  1.  Juli  1891  hören  die  unter  der  Firma  der  Magdeburger
Privatbank  umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein,  behalten
jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und  werden  als  solche  bei  der
Kasse  der  Magdeburger  Privatbank  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1892
eingelöst  werden.

4.  Die  bis  zum  Ablauf  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung  gelangten
  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  9.  Dezember  1890.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1890.  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Dezember  1890.