D. Ausblick auf die Wirkungen des § 13 Z.T.G. vom 25. Dezbr. 1902. 51
messene Wertzuwachssteuer hinzu, so werden damit den Gemeinden
Einnahmegnellen eröffnet, deren Erträgnisse geeignet sind, die Gemeindefinanzen
vor schweren Erschütterungen zu bewahren.
Ob damit allerdings dem Bedürfnis nach Vermehrung der Gemeindeeinnahmen
auf die Dauer genügt ist, erscheint mehr als zweifelhaft. Will
man dann nicht zu dem zwar formell sehr einfachen, aber in der Wirkung
voch ebenso bedenklichen Mittel der mechanischen Erhöhung der direkten
Gemeindesteuern greifen, dann wird man nach neuen Steuerquellen suchen
müssen und man wird dann an den im preußischen Kommunalabgabengesetz
vorgesehenen und in manchen preußischen Städten auch bereits eingeführten
Lustbarkeitssteuern und der Betriebssteuer für Wirtschaften
kaum vorbeigehen dürfen. Für die vorliegende Untersuchung genügt es,
auf diese beiden Steuerobjekte wenigstens kurz hingewiesen zu haben.
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