Nachwort.
—.
Die vorstehende Arbeit, die mit Rücksicht auf die Beschränktheit des
zur Verfügung gestellten Raumes den ganzen Stoff naturgemäß nur in
knappen Zügen behandeln konnte, ist bereits im Winter 1906/07 entstanden;
ihre Drucklegung hat sich infolge von Umständen, die von dem
Willen des Verfassers unabhängig waren, in unliebsamer Weise verzögert.
Inzwischen hat die hessische Gesetzgebung zwei im letzten Abschnitt der
Arbeit ausgesprochene Wünsche in vollem Umfang befriedigt:
1. Durch Gesetz vom 28. März 1907, das auch die staatliche Besitzwechselabgabe
nicht unbeträchtlich erhöhte, wurde den Gemeinden die Ermächtigung
gegeben, Zuschläge zu dieser staatlichen Besitzwechselabgabe
bis zu 50 % ihrer Höhe zu erheben. Danach können
die Gemeinden erheben bei entgeltlicher Veräußerung von Immobilien:
wenn der Wert des Gegenstandes beträgt bis 1000 MHK. 10 TUf.
„ „ „ „ „ „ von 1 000 bis 2 000 Mk. 20 „
„ „ „ „ „ „ „ 2 000 „ 10 000 „ 40 „
,,»«» „ „ „ 10 000 „ 20 000 „ 60 „,
„ „ „ „ » » «20000»50000»80»
„ „ „ „ „ „ „ über 50 000 MI. 1 Mk.
von jedem angefangenen 100 Mk.
Bei Schenkungen von Immobilien beträgt der zulässige Höchstbetrag
der Gemeindebesitzwechselabgabe das anderthalbfache der vorstehenden
Sätze.
Die Möglichkeit zur Erhebung dieser neuen Gemeindeabgabe steht
grundsätzlich allen Gemeinden des Landes zu. Sofort Gebrauch gemacht
von ihr hat die Stadt Gießen, in der das bezügliche Ortsstatut bereits
seit einigen Monaten in Geltung ist; erhoben werden dort die höchsten
zulässigen Sätze. Einige andere Gemeinden sind im Begriff zu folgen,
darunter bezeichnenderweise Vorortgemeinden wie Neu-Isenburg (Vorort
von Frankfurt und Offenbach). Wenn die kommunale Besitzwechselabgabe
bislang noch keine weitere Verbreitung gefunden hat, so ist dies wohl