I. Die geschichtliche Entwicklung der Kommunalbesteuerung in Württemberg. 59
Die Kapitaliensteuer trat an Stelle der früher von der Landeskasse
bezogenen Steuer von Gefällen und durch Hypothek gesicherten Kapitalien
im festen Betrage von 62/8 % der jährlichen Rente (20 kr. von 5 Gulden).
Die Schulden wurden abgezogen. Die Steuer sollte da eingezogen werden,
wo der Eigentümer Bürger oder wo er sonst begütert, in Ermangelung
dieser Fälle aber dort, wo er wohnhaft war.
Die Besteuerung des Wein= und Viehhandels geschah in der Weise,
daß das jährlich verkaufte Quantum in gewissen Anschlägen dem Steuerkataster
zugeteilt wurde.
In den Gebieten der früheren Reichsstädte erfolgte die Umlage
der direkten Steuern von altersher vorzugsweise in der Form der Vermögenssteuer,
der sogenannten Bede.
In Ulm brachte die Vermögenssteuer um die Mitte des 18. Jahrhunderts
61 400 fl. ein, d. i. mehr als / aller Staatseinnahmen und erheblich mehr als die
indirekten Steuern (54 700 fl.). Die Heranziehung geschah proportionaliter, pro
posse, juxta bonorum facultatem, secundum propriam facultatem et bonorum
suorum estimationem, demnach in einer der Leistungsfähigkeit des einzelnen
Rechnung tragenden Weise. Dabei fand eine Unterscheidung nach der Art des Vermögens
statt: liegende Güter (Haus, Hof, Acker, Wiese, Wald, Fischwasser, Zehnt,
Gefälle) zahlten von jedem 100 fl. Werts 15 kr., verzinslich ausgeliehene Kapitalien
sowie Erbzinse 20 kr., Barschaft, Schatz= und Sparhafengeld, unverzinsliche Aktivausstände,
wie rückständige Zinsen und die Guthaben der Handwerksleute, ferner Lehensnutzungen,
Leibgeding und Pfründen, Haus-, Stadel-, Gewölbe= usw. Zinsen, endlich
insbesondere alles in Kaufmanns-, Kramers-, Handels= und Handwerksgeschäften
angelegte Kapital, sowie alles des Dienstes und der Nahrung halber gehaltene Vieh
30 kr. 1709 wurde der Satz der Kapitalien ermäßigt, 1757 alle nicht ertraggebenden
Objekte steuerfrei gelassen. Abzug der Schulden war nicht gestattet. Mit der Vermögenssteuer
verbunden war seit alters die Haus= oder Herdsteuer, eine Personalsteuer,
welcher jeder Bürger oder stete Beiwohner mit selbständiger Haushaltung
unterlag; sie betrug seit 1642 1 Reichstaler (— 1½ fl.), ½ fl. für die Witwen.
In Heilbronn:?, wo die indirekten Abgaben und die städtischen Einrichtungen
(wie Märkte usw.) reiche Einnahmen lieferten, war nur ein geringer Teil der Ausgaben
auf die Vermögenssteuer umzulegen. Steuerpflichtig war alles Vermögen im
Besitz der Bürger, Bürgerinnen oder verbürgerter Pflegekinder, und zwar das
bewegliche wie das unbewegliche, das im Heilbronner Gebiet wie das außerhalb
befindliche. 1794 betrug der Ertrag aus der Vermögenssteuer 11 500 fl., aus indirekten
Steuern 34 000 fl., bei einer Gesamteinnahme von 126 000 fl. und einer
Gesamtausgabe von 119 300 fl.
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1 A. Kölle, Die Vermögenssteuer der Reichsstadt Ulm, Stuttgart 1898.
2 Beschreibung des Oberamts Heilbronn II, S. 72, herausg. vom K. Statist.
Landesamt, Stuttgart. Kohlhammer 1903.