I. Die geschichtliche Entwicklung der Kommunalbesteuerung in Württemberg. 71
höchste Betrag der örtlichen Verbrauchsabgabe ist für Fleisch auf 6 Mk.
für 100 kg, für Bier auf 65 Pf. für 100 1 und für Gas auf 4 Pf. für
1 chm festgesetzt worden. Die Biersteuer war als eigentliche Biersteuer
nur von dem außerhalb der Gemeinde fabrizierten Bier zu erheben, von
dem innerhalb der Gemeinde fabrizierten dagegen als Zuschlag zu der
Staatsmalzsteuer. Von der Gassteuer hatte der Verbrauch der Zivilliste
und der Staatsanstalten freizubleiben.
Die seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts bestehende Hundesteuer
war von Anfang an auch schon den Gemeindezwecken nutzbar gemacht.
Das Gesetz vom 18. Juli 1824 (Reg. Bl. S. 516), welches die Abgabe zu
24 kr. bis 4 fl. für einen Hund festsetzte, bestimmte, daß die Ortsarmenkassen
den vierten Teil von dem Ertrag der Abgabe im Gemeindebezirk
zu empfangen hatten. Durch die Gesetze oom 16. Januar 1874 und
20. Juni 1875 ist die Abgabe für jeden über drei Monate alten Hund auf
7 Mk. festgesetzt worden (wozu späterhin noch ein staatlicher Zuschlag von
1 Mk. kam), wovon die Hälfte (3 Mk. 50 Pf.) in die Ortsarmenkasse der
Gemeinde zu fließen hatte. Durch das Gesetz betr. die Erhebung eines
Zuschlags zur Hundeabgabe durch die Gemeinden vom 2. Juli 1889
(Reg.-Bl., S. 215) wurde, um die regelmäßigen Einnahmen der meist
schwer belasteten Ortsarmenkassen zu vermehren und zugleich der statistisch
nachgewiesenen fortdauernden, für das Publikum zumal in größeren
Städten überaus lästigen Zunahme der Hunde entgegenzutreten, den Gemeinden
das Recht eingeräumt, von den im Gemeindebezirk wohnenden
Hundeinhabern einen örtlichen Zuschlag zu der staatlichen Abgabe für
Rechnung der Ortsarmenkassen bis zum Höchstbetrag von 12 Mk. für den
Hund zu erheben. Die Erlaubnis zur Erhebung dieses Zuschlags wurde auf
Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (bürgerlichen Kollegien)
durch das Ministerium des Innern erteilt. Der örtliche Zuschlag war mit
der staatlichen Hundeabgabe durch die Staatsbehörde anzusetzen und einzuziehen.
Die Vorschriften, welche in Beziehung auf die Erhebung, Verjährung,
auf Nachlaß und Rückvergütung usw. für die Staatssteuer in
Anwendung kamen, erstreckten fich auch auf diesen Zuschlag.
4. Als Verkehrssteuer gelangte zur Erhebung eine Steuer auf
Liegenschaftsveräußerungen, und zwar wiederum als Zuschlag
zu der staatlichen Abgabe auf Liegenschaftsveräußerungen.
In Württemberg unterliegt seit dem Jahre 1824 der Liegenschaftsumsatz der
staatlichen Besteuerung. Bis zur Einführung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches
beruhte diese Umsatzsteuer, die sogenannte Liegenschaftsakzise (weil sie sich an einen
Vertrag anlehnte, auch Kontraktakzise genannt), auf den Gesetzen betr. die Akzise-