Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  41.  1917,  279
5.

Von  der  Aufnahme  in  die  Nachweisungen  und  von  der  Meldepfiicht  sind  ausgenommen
  die  nde  55  mindestens  seit  dem  1.  März  1917  selbständig  oder  unselständig
im  Hauptberuf  tätig  sind  '

im  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde=  oder  Kirchendienste,

in  der  öffentlichen  Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung,

als  Arzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  oder  Apotheker,

in  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,

in  der  See=  oder  Binnenfischerei,

in  der  See=  oder  Binnenschiffahrt,

im  Eisenbahnbetrieb,  einschließlich  des  Betriebs  der  Klein=  und  Straßenbahnen,


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8.  auf  Werften,

9.  in  Berg=  oder  Hüttenbetrieben,

10.  in  der  Puver.,  Sprengstoff-,  Munitions=  oder  Waffenfabrikation,

11.  in  einzelnen  kriegswichtigen  Betrieben,  die  von  den  Kriegsamtsstellen  für

ihre  Bezirke  bezeichnet  werden.
Auf  die  hiernach  für  den  Bezirk  einer  Ortsbehörde  bestehenden  Ausnahmen  ist  in
der  öffentlichen  Aufforderung  hinzuweisen.

§5  6.

Gibt  ein  bisher  nach  §  5  von  der  Meldepflicht  Befreiter  di=  dort  bezeichnete  Tätigkeit
  auf  oder  wechselt  er  seine  Beschäftigungsstelle,  so  hat  er  sich  spätestens  am  dritten
darauf  folgenden  Werktag  bei  der  von  der  Ortsbehörde  öffentlich  bekanntzugebenden
Stelle  persönlich  zu  melden  und  die  für  die  Ausfüllung  der  Meldekarte  (§  1  Abs.  2
erforderlichen  Angaben  zu  machen.  Die  Meldung  hat  am  Wohnort,  bei  dessen  Wechse
am  neuen  Wohnort  zu  erfolgen.  Sie  kann  auch  schriftlich  unter  ordnungsmäßiger  Ausfüllung
  der  vorgeschriebenen  Karte  bis  zu  dem  von  der  Ortsbehörde  bestimmten  Zeitpunkt
  geschehen;  dabei  gilt  §  4.  Die  Ortsbehörde  gibt  die  ausgefüllte  Meldekarte  an
den  zusrändigen  Einberufungsausschuß  weiter.

Außerdem  hat  der  Arbeitgeber,  wenn  ein  bisher  nach  5  von  der  Meldepflicht  Beferter
  die  dort  bezeichnete  Tätigkeit  bei  ihm  aufgibt,  dies  spätestens  am  dritten  darauf
olgenden  Werktag  dem  zuständigen  Einberufungsausschusse  mitzuteilen.  Bei  Beschäftigungen
  im  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde=  oder  Kirchendienste  hat  der  unmittelbare  Vorgesetzte
  die  Mitteilung  zu  machen.

Die  Vorschriften  in  Abs.  1,  2  beziehen  sich  nicht  auf  den  Fall,  daß  ein  bei  einer
Reichs=  Staats-,  Gemeinde=  oder  Kirchenbehörde  angestellter  oder  beschäftigter  Beamter
zwecks  Verwendung  an  einer  anderen  Dienststelle  derselben  Behörde  oder  im  Dienste
einer  anderen  Behörde  versetzt  oder  vorübergehend  abgeordnet  wird.

8  7.
Gibt  ein  in  die  Nachweisung  Aufgenommener  seine  bisherige  Tätigkeit  auf  oder
wechselt  er  seine  Beschäftigungsstelle  oder  seine  Wohnung,  so  hat  er  dies  spätestens  am