Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 20. September 1916.
Bekanntmachung.
Zur Sicherstellung des andernfalls gefährdeten Bedarfs des Heeres und der Bevölkerung an
Marmelade und Mus wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf Grund des § 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914 für den Bereich des II. Armeekorps mit Ausnahme des Regierungsbezirks Stralsund
und der Kreise Köslin, Kolberg-Körlin, Bublitz, Belgard a. P., Schivelbein und Usedom-Wollin folgendes
bestimmt:
1.
Die gesamten noch nicht im Kleinhandel befindlichen Apfel, Zwetschen und Pflaumen werden,
auch soweit sie noch nicht geerntet sind, für Zwecke der Marmeladenbereitung beschlagnahmt. Für diese
ist der zweckmäßigste Moment, wenn das Obst noch nicht völlig gereift ist. Gutes und ausgereiftes
Tafelobst ist von der Beschlagnahme ausgeschlossen.
Der Verkauf darf nur an Personen erfolgen, welche einen mit dem Stempel des Landrats,
Magistrats oder des Kriegsernährungsamts versehenen Ausweis mit sich führen. Außerdem ist der direkte
Verkauf an die im Korpsbezirk befindlichen Marmeladen= und Musfabriken nicht nur statthaft, sondern
dringend erwünscht. Als solche werden genannt:
Stettiner Marmeladen= und Musfabrik G. m. b. H., Stettin-Grünhof,
Marmeladen= und Musfabrik von Otto Reinecke in Greifenhagen, und
Marmeladen= und Musfabrik von Glöde & Kuhr in Stettin, Kronenhofstraße.
82.
Die nach 8 1 beschlagnahmten Äpfel, Zwetschen und Pflaumen sind bis zur Ablieferung an die
in § 1 bezeichneten Personen und Fabriken zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Verarbeitung
und der Verbrauch im eigenen Haushalt bleiben zulässig.
g 3.
Die Landräte und Magistrate kreisfreier Städte haben den baldigen direkten Verkauf an die in
§ 1 genannten Fabriken ohne jeden Verzug mit allen Mitteln zu fördern und dazu ungesäumt Anordnungen
zu treffen, die den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Sie können aus eigener Machtvollkommenheit
besonders zur Verhinderung des Verderbens der Früchte, Ausnahmen von den Vorschriften in § 1 zulassen.
84.
Die genannten Fabriken haben ungesäumt den beteiligten Landratsämtern und Magistraten mitzuteilen,
welche Höchstpreise für sie vom Kriegsernährungsamt zum Einkauf festgesetzt sind und haben
den Landräten und Magistraten Vorschläge zu machen, auf welchem Wege sie am schnellsten das Obst
abnehmen können.