Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  20.  September  1916.

 

 

Bekanntmachung.

Zur  Sicherstellung  des  andernfalls  gefährdeten  Bedarfs  des  Heeres  und  der  Bevölkerung  an
Marmelade  und  Mus  wird  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
31.  Juli  1914  für  den  Bereich  des  II.  Armeekorps  mit  Ausnahme  des  Regierungsbezirks  Stralsund
und  der  Kreise  Köslin,  Kolberg-Körlin,  Bublitz,  Belgard  a.  P.,  Schivelbein  und  Usedom-Wollin  folgendes
bestimmt:

1.

Die  gesamten  noch  nicht  im  Kleinhandel  befindlichen  Apfel,  Zwetschen  und  Pflaumen  werden,

auch  soweit  sie  noch  nicht  geerntet  sind,  für  Zwecke  der  Marmeladenbereitung  beschlagnahmt.  Für  diese

ist  der  zweckmäßigste  Moment,  wenn  das  Obst  noch  nicht  völlig  gereift  ist.  Gutes  und  ausgereiftes
Tafelobst  ist  von  der  Beschlagnahme  ausgeschlossen.

Der  Verkauf  darf  nur  an  Personen  erfolgen,  welche  einen  mit  dem  Stempel  des  Landrats,
Magistrats  oder  des  Kriegsernährungsamts  versehenen  Ausweis  mit  sich  führen.  Außerdem  ist  der  direkte
Verkauf  an  die  im  Korpsbezirk  befindlichen  Marmeladen=  und  Musfabriken  nicht  nur  statthaft,  sondern
dringend  erwünscht.  Als  solche  werden  genannt:

Stettiner  Marmeladen=  und  Musfabrik  G.  m.  b.  H.,  Stettin-Grünhof,
Marmeladen=  und  Musfabrik  von  Otto  Reinecke  in  Greifenhagen,  und
Marmeladen=  und  Musfabrik  von  Glöde  &  Kuhr  in  Stettin,  Kronenhofstraße.

82.
Die  nach  8  1  beschlagnahmten  Äpfel,  Zwetschen  und  Pflaumen  sind  bis  zur  Ablieferung  an  die
in  §  1  bezeichneten  Personen  und  Fabriken  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln.  Die  Verarbeitung
und  der  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  bleiben  zulässig.

g  3.

Die  Landräte  und  Magistrate  kreisfreier  Städte  haben  den  baldigen  direkten  Verkauf  an  die  in
§  1  genannten  Fabriken  ohne  jeden  Verzug  mit  allen  Mitteln  zu  fördern  und  dazu  ungesäumt  Anordnungen
zu  treffen,  die  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechen.  Sie  können  aus  eigener  Machtvollkommenheit
besonders  zur  Verhinderung  des  Verderbens  der  Früchte,  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  in  §  1  zulassen.

 

 

84.

Die  genannten  Fabriken  haben  ungesäumt  den  beteiligten  Landratsämtern  und  Magistraten  mitzuteilen,
  welche  Höchstpreise  für  sie  vom  Kriegsernährungsamt  zum  Einkauf  festgesetzt  sind  und  haben
den  Landräten  und  Magistraten  Vorschläge  zu  machen,  auf  welchem  Wege  sie  am  schnellsten  das  Obst
abnehmen  können.