Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Hasserode-  Friedrichsthal  nach  den  Harzforsten,  gegen  die  Verpflichtung  zur

chausseemaͤßigen  Unterhaltung  derselben  und  gegen  Wegfall  des  von  der  Stadt

Wernigerode  am  Westernthore  erhobenen  Wegegeldes,  ein  halbmeiliges  Chausseeeld

  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Tarife,  einschließ-96

  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie

der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  zu  erheben.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  15.  Februar  1858.

Im  Allerhöchsten  Auftrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

(Nr.  4844.)  Statut  des  Magdeburg-  Rothensee-Wolmirstedter  Deichverbandes.  Vom
1.  März  1858.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  linksseitigen
  Elbniederung  von  der  Neustadt-Magdeburg  bis  zur  Ohre  Behufs
der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Deichen  gegen  die  Ueberschwemmungen
  der  Elbe  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich
  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  ir
bierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.
§#  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung
eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter  Deichverband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut.

g.  1.

In  der  Niederung  des  linken  Elbufers,  welche  sich  von  der  Neusladt-Magdeburg
  bis  an  die  Ohre  und  deren  Mündung  erstreckt,  werden  die  Eigenthümer
  aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  welche  ohne

(Nr.  4843.  4844.)  er-