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Hasserode- Friedrichsthal nach den Harzforsten, gegen die Verpflichtung zur
chausseemaͤßigen Unterhaltung derselben und gegen Wegfall des von der Stadt
Wernigerode am Westernthore erhobenen Wegegeldes, ein halbmeiliges Chausseeeld
nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Tarife, einschließ-96
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, zu erheben.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 15. Februar 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4844.) Statut des Magdeburg- Rothensee-Wolmirstedter Deichverbandes. Vom
1. März 1858.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der linksseitigen
Elbniederung von der Neustadt-Magdeburg bis zur Ohre Behufs
der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung von Deichen gegen die Ueberschwemmungen
der Elbe zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich
vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen ir
bierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848.
§# 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung
eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Statut.
g. 1.
In der Niederung des linken Elbufers, welche sich von der Neusladt-Magdeburg
bis an die Ohre und deren Mündung erstreckt, werden die Eigenthümer
aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne
(Nr. 4843. 4844.) er-