Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  140.  1916.  865

(5)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1916,  betreffend  Verarbeitung  von  Obst.

Nachstehende  in  Nr.  208  des  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
der  Fühener  für  Gemüse  und  Obst  vom  2.  September  d.  Is.  wird  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  »  .  .  .

die  Gewährung  von  Ausnahmen  gemäß  §  1  Absatz  2  sind  die  Kreisbehörden
  für  Volksernährung  zuständig.

Schwerin,  den  7.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintstertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Belianntmachung.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Obst  vom
5.  August  1916  (RGMl.  S.  911)  wird  bestimmt:

W  1.
Apfel  und  Birnen  dürfen  in  der  Zeit  bis  16.  September  1916  in  Gewerbebetrieben
nicht  gekeltert  werden.  «
Ausnahmen  von  diesem  Verbot  können  beziglich  des  Kelterns  zu  sogenanntem
Obstmost  —  im  Gegensatz  zu  Obstwein  —  von  den  Landeszentralbehörden  oder  den
von  ihnen  bestimmten  Behörden  zugelassen  werden.

§5  2.

Obst  darf  gewerbsmäßig  nur  in  solchen  Betrieben  zur  Branntweinherstellung
benutzt  werden,  die  im  Jahre  1915  Obstbranntwein  hergestellt  haben.  Betriebe,  die  im
Jahre  1915  weniger  als  1  bl  Obstbranntwein  hergestellt  haben,  dürfen  nicht  mehr  Obstbranntwein
  herstellen,  als  im  Jahre  1915.  Größere  Fabriken  dürfen  zur  Herstellung
von  Obstbranntwein  Obst  nur  in  einer  von  der  Reichsstelle  zugelassenen  Menge
verwenden.

Anträge  auf  Zulassung  sind  unter  Angabe  des  im  Jahre  1915  verarbeiteten  Obstes
und  des  bereits  im  Jahre  1916  verarbeiteten  Obstes  nach  Art  und  Menge  bei  der
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungs-Abteilung,  Berlin  W.  57,  Potsdamer
Straße  Nr.  75,  zu  stellen.

5  3.  1

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark
oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

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