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S. S.
Die vorstehenden Bestimmungen (SI. 1—7) finden auf diejenigen Candidaten keine
Anwendung, welche in eine der mit den beiden Waisenhäusern verbundenen Bildungs-Anstalten
für den Schullehrerstand eintreten wollen. Diese haben ihre Gesuche, wie bisher (Verfügung
vom 3. März 1841, Reg. Blatt S. 117), bei ver K. Commission für die Erziebungshäuser
einzureichen und einer Vorprüfung an einem der beiven Waisenhäuser sich zu
unterwerfen, von welcher das Ergebniß durch die gedachte Commission den Ober-Schulbehörden
mitgetheilt wird.
II. Von der Prüfung für die Aufnahme in die öffentlichen
Schullehrer-Seminare.
–. 9.
In Ansehung der Prüfung für die Aufnahme in die öffentlichen Schullehrer-Seminare
werden die Candidaten des evangelischen Schullehrerstandes auf die Verfügung vom 5. April
1842, §. 8 (Reg. Blatt S. 248) und die Candidaten des katholischen Schullehrerstandes
auf die Verfügungen vom 13. Januar 1825, §. 12 und vom 12. März 1825 (Reg.Blatt
S. 22 und 168), bei welchen es zur Zeit belassen wird, verwiesen.
III. Von der ersten Dienstprüfung (Schulgehülfen-Prüfung).
8. 10.
Für die Befähigung zum Gehülfendienste an einer Volksschule wird im Monate Mai
jeden Jahrs eine Prüfung an einem der beiden evangelischen Schullehrer-Seminare in Eßlingen
und Nürtingen, zwischen welchen regelmäßig gewechselt wird, und an dem katholischen
Schullehrer-Seminar in Gmünd vorgenommen.
8. 11.
Die Prüfungs-Commission besteht aus dem von der betreffenden Ober-Schulbehörde
aus ihrer Mitte abgeordneten Commissär, als Vorstand, sodann dem Rektor und den Hanptund
Ober-Lehrern des betreffenden Seminars, und bei der evangelischen Confessson außerdem
noch aus dem Rektor des zweiten Schullehrer-Seminars.
5. 12.
Dieser Prüfung werden diejenigen Zöglinge der öffentlichen Seminare, welche im Püfungsjahr
ihre zweijährige Biloungszeit vollendet haben, von Amtswegen unterworfen.