Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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S.  S.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (SI.  1—7)  finden  auf  diejenigen  Candidaten  keine
Anwendung,  welche  in  eine  der  mit  den  beiden  Waisenhäusern  verbundenen  Bildungs-Anstalten
  für  den  Schullehrerstand  eintreten  wollen.  Diese  haben  ihre  Gesuche,  wie  bisher  (Verfügung
  vom  3.  März  1841,  Reg.  Blatt  S.  117),  bei  ver  K.  Commission  für  die  Erziebungshäuser
  einzureichen  und  einer  Vorprüfung  an  einem  der  beiven  Waisenhäuser  sich  zu
unterwerfen,  von  welcher  das  Ergebniß  durch  die  gedachte  Commission  den  Ober-Schulbehörden
  mitgetheilt  wird.

II.  Von  der  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  öffentlichen
Schullehrer-Seminare.
–.  9.

In  Ansehung  der  Prüfung  für  die  Aufnahme  in  die  öffentlichen  Schullehrer-Seminare
werden  die  Candidaten  des  evangelischen  Schullehrerstandes  auf  die  Verfügung  vom  5.  April
1842,  §.  8  (Reg.  Blatt  S.  248)  und  die  Candidaten  des  katholischen  Schullehrerstandes
auf  die  Verfügungen  vom  13.  Januar  1825,  §.  12  und  vom  12.  März  1825  (Reg.Blatt
S.  22  und  168),  bei  welchen  es  zur  Zeit  belassen  wird,  verwiesen.

III.  Von  der  ersten  Dienstprüfung  (Schulgehülfen-Prüfung).
8.  10.

Für  die  Befähigung  zum  Gehülfendienste  an  einer  Volksschule  wird  im  Monate  Mai
jeden  Jahrs  eine  Prüfung  an  einem  der  beiden  evangelischen  Schullehrer-Seminare  in  Eßlingen
  und  Nürtingen,  zwischen  welchen  regelmäßig  gewechselt  wird,  und  an  dem  katholischen
Schullehrer-Seminar  in  Gmünd  vorgenommen.

8.  11.

Die  Prüfungs-Commission  besteht  aus  dem  von  der  betreffenden  Ober-Schulbehörde
aus  ihrer  Mitte  abgeordneten  Commissär,  als  Vorstand,  sodann  dem  Rektor  und  den  Hanptund
  Ober-Lehrern  des  betreffenden  Seminars,  und  bei  der  evangelischen  Confessson  außerdem
  noch  aus  dem  Rektor  des  zweiten  Schullehrer-Seminars.

5.  12.

Dieser  Prüfung  werden  diejenigen  Zöglinge  der  öffentlichen  Seminare,  welche  im  Püfungsjahr

  ihre  zweijährige  Biloungszeit  vollendet  haben,  von  Amtswegen  unterworfen.