Miete *544—550
treten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung:#) zurückzuerstatten.
544. :) Ist eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte
von Menschen bestimmter Raum ") so beschaffen, daß die Benutzung mit
einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit :25) verbunden ist, so kann
der Mieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
tUndigen, auch wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit bei dem
Abschlusse des Vertrags gekannt oder auf die Geltendmachung der
ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte verzichtet hat.)
§ 545. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten
Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht
vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dem Vermieter
unverzüglich Anzeige :7) zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein
Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
Unterläßt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatze des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit der Vermieter
infolge der Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu schaffen außerstande
war, nicht berechtigt, die im § 537 bestimmten Rechte geltend zu
machen oder nach § 542 Abs. 1 Satz 3 ohne Bestimmung einer Frist zu
kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§546. Die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten hat der
Bermieter zu tragen.72)
§547. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die auf die
Sache gemachten notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Der Mieter
eines Tieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen.
Die Verpflichtung des Vermieters zum Ersatze sonstiger Verwendungen
bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag. Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung,
mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.-s)
*#548. Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten
Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden,
hat der Mieter nicht zu verteten.)
§ 549. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht
berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen,
insbesondere die Sache weiter zu vermieten. Verweigert der
Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der
Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.#0)
Überläßt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein
dem Dritten bei dem Gebrauche zur Last fallendes Ver schulden
zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur überlassung
erteilt hat.31)
§ 550. Macht der Mieter ?22) von der gemieteten Sache einen
vertragswidrigen Gebrauch 39) und setzt er den Gebrauch ungeachtet
einer Abdmahnung des Vermieters fort, so kann der Vermieter auf
Unterlassung klagen.-“)
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