Full text : Geschichte des Preußischen Staates

144  Heerwesen.  —  Rezeß  von  1653.  —  Beamte.

Landesherrn  und  Landständen  zu  überwinden,  die  Ubermacht  der  Stände  zu  brechen,
die  Scheidewand,  die  sie  zwischen  dem  Landesherrn  und  den  Unterthanen  aufgerichtet,
  niederzuwerfen  und  die  unmittelbaren  Beziehungen  zwischen  dem  Herrscher
und  dem  Volk  wieder  herzustellen.  Uber  dem  Wirrsal  der  ständischen  Gliederungen
mußte  sich  ein  einheitliches,  alles  umfassendes  und  alle  Verhältnisse  belebendes
und  reinigendes,  monarchisches  Regiment  erheben,  und  die  kurfürstliche  Regierung
mußte  für  alle  Stände,  für  alle  Länder  gleichmäßig  sorgen.  Freilich  kam  der  Kurfürst,
um  nur  zu  irgend  einem  Resultate  zu  gelangen  und  die  notwendigsten  Geldmittel
zu  erhalten,  den  Ständen  überall  weit  entgegen.  Denen  in  der  Mark  mußte  er
sogar,  damit  sie  nur  im  Laufe  von  sechs  Jahren  die  kleine  Summe  von  wenig
1633  über  eine  halbe  Million  Thaler  für  das  Heer  zu  leisten  versprachen,  1653  einen
Rezeß  bewilligen,  der  ihnen,  der  Ritterschaft  wie  den  Städten,  obrigkeitliche  Rechte
über  ihre  Unterthanen  einräumte,  die  Leibeigenschaft  bestehen  ließ.  Es  war  freilich
ein  Zugeständnis,  das  dann  auf  lange  hinaus  schwer  wiegende  Folgen  für  die
Landbevölkerung  gehabt  hat.  Auf  lange  Zeit  hinaus  blieb  dieser  Rezeß  die  Grundlage
  der  ständischen  Verhältnisse  und  ein  schweres  Hindernis  für  die  Befestigung
der  landesherrlichen  Gewalt,  wenn  auch  in  jener  Bewilligung  wenigstens  wieder
einer  der  Keime  des  stehenden  Heeres  lag.  Aber  das  waren  eben  Folgen  der
kriegerischen  Zustände,  und  was  man  auch  erreichen  wollte,  man  konnte  es  nur,
indem  man  an  das  geschichtlich  Gewordene  anknüpfte,  sofern  man  nicht  etwa  wie
anderwärts,  wie  namentlich  in  Frankreich  oder  Dänemark  mit  tyrannischer  Willkür
verfahren  wollte.  War  doch  der  Kurfürst  entfernt  nicht  der  Meinung,  die  Stände
etwa  zu  beseitigen!  Er  sah  in  ihnen  vielmehr  ein  berechtigtes  Glied  des  staatlichen
  Gefüges,  nur  daß  es  ihm  dienen,  nicht  es  beherrschen  sollte.  Viel  zu  weit,
viel  zu  sehr  auf  das  Erreichbare  gerichtet  war  der  Blick,  viel  zu  eng  das  Gewissen
  des  Kurfürsten  für  einen  gewaltsamen  Bruch  mit  dem,  was  nun  einmal
rechtlich  entstanden  war.  Und  wie  einst  sein  Ahne  hätte  er  mit  bloßer  Gewaltsamkeit
  nur  negativ  seine  Aufgabe  gelöst,  hätte  nur  erbittert,  nicht  —  was  ihm  doch
selbstverständlich  —  zugleich  versöhnt.  Er  beschied  sich  daher,  alle  nur  kommunalen
Rechte  unangetastet  zu  lassen  und  nur  die  wesentlichsten  politischen  in  Anspruch
zu  nehmen,  so  daß  die  Stände  schließlich  trotz  aller  Joariige  doch  nicht  neben  oder
über  ihm,  sondern  unter  ihm,  in  seinem  Staat  lebten
Und  wenn  auch  die  Räte,  die  der  Kurfürst  nach  den-  Tode  Schwarpenbergs
herangezogen  hatte,  vor  allen  der  Oberkammerherr  von  Burgsdorf  und  der  Kanzler
Götze  eine  Politik  einzuschlagen  versucht  hatten,  die  nur  brandenburgisch  war  und
die  Bedingungen,  Vorteile  wie  Nachteile,  die  sich  aus  den  rheinischen  wie  preußischen
Landen  ergaben,  nicht  oder  doch  nicht  genügend  in  Betracht  zog,  so  war  jetzt  der
Moment  gekommen,  wo  eine  das  Ganze  umfassende  Politik  einsetzen  konnte.  Es
wurde  nun  eine  der  wichtigsten  Fragen,  wie  man  „S.  Kf.  D.  Lande  vereinigen“
könne,  und  schon  kommt  für  sie,  die  neue  Auffassung  treffend  wiedergebend,
der  Ausdruck  „Provinzen“  auf.  Der  Kurfürst  umgab  sich  jetzt  mit  Männern,
die,  wie  Fürst  Moritz  von  Nassau,  wie  General  von  Sparr,  der  Graf  Schwerin,
Jena,  Platen,  Somnitz,  Weimann  und  vorzüglich  der  Graf  Waldeck,  den  Wert
des  wachsenden  Staates  erkannten  und  der  Aufgabe,  die  diesem  gestellt  war,  sich
voll  hingaben.  Endlich  entschloß  sich  der  Kurfürst,  auch  Burgsdorf,  dem  vielerlei,
namentlich  aber  eine  größere  Rücksicht  auf  die  ständischen  als  auf  die  staatlichen
Interessen  zur  Last  gelegt  ward,  und  dessen  rücksichtsloses  Auftreten  den  fein-