144 Heerwesen. — Rezeß von 1653. — Beamte.
Landesherrn und Landständen zu überwinden, die Ubermacht der Stände zu brechen,
die Scheidewand, die sie zwischen dem Landesherrn und den Unterthanen aufgerichtet,
niederzuwerfen und die unmittelbaren Beziehungen zwischen dem Herrscher
und dem Volk wieder herzustellen. Uber dem Wirrsal der ständischen Gliederungen
mußte sich ein einheitliches, alles umfassendes und alle Verhältnisse belebendes
und reinigendes, monarchisches Regiment erheben, und die kurfürstliche Regierung
mußte für alle Stände, für alle Länder gleichmäßig sorgen. Freilich kam der Kurfürst,
um nur zu irgend einem Resultate zu gelangen und die notwendigsten Geldmittel
zu erhalten, den Ständen überall weit entgegen. Denen in der Mark mußte er
sogar, damit sie nur im Laufe von sechs Jahren die kleine Summe von wenig
1633 über eine halbe Million Thaler für das Heer zu leisten versprachen, 1653 einen
Rezeß bewilligen, der ihnen, der Ritterschaft wie den Städten, obrigkeitliche Rechte
über ihre Unterthanen einräumte, die Leibeigenschaft bestehen ließ. Es war freilich
ein Zugeständnis, das dann auf lange hinaus schwer wiegende Folgen für die
Landbevölkerung gehabt hat. Auf lange Zeit hinaus blieb dieser Rezeß die Grundlage
der ständischen Verhältnisse und ein schweres Hindernis für die Befestigung
der landesherrlichen Gewalt, wenn auch in jener Bewilligung wenigstens wieder
einer der Keime des stehenden Heeres lag. Aber das waren eben Folgen der
kriegerischen Zustände, und was man auch erreichen wollte, man konnte es nur,
indem man an das geschichtlich Gewordene anknüpfte, sofern man nicht etwa wie
anderwärts, wie namentlich in Frankreich oder Dänemark mit tyrannischer Willkür
verfahren wollte. War doch der Kurfürst entfernt nicht der Meinung, die Stände
etwa zu beseitigen! Er sah in ihnen vielmehr ein berechtigtes Glied des staatlichen
Gefüges, nur daß es ihm dienen, nicht es beherrschen sollte. Viel zu weit,
viel zu sehr auf das Erreichbare gerichtet war der Blick, viel zu eng das Gewissen
des Kurfürsten für einen gewaltsamen Bruch mit dem, was nun einmal
rechtlich entstanden war. Und wie einst sein Ahne hätte er mit bloßer Gewaltsamkeit
nur negativ seine Aufgabe gelöst, hätte nur erbittert, nicht — was ihm doch
selbstverständlich — zugleich versöhnt. Er beschied sich daher, alle nur kommunalen
Rechte unangetastet zu lassen und nur die wesentlichsten politischen in Anspruch
zu nehmen, so daß die Stände schließlich trotz aller Joariige doch nicht neben oder
über ihm, sondern unter ihm, in seinem Staat lebten
Und wenn auch die Räte, die der Kurfürst nach den- Tode Schwarpenbergs
herangezogen hatte, vor allen der Oberkammerherr von Burgsdorf und der Kanzler
Götze eine Politik einzuschlagen versucht hatten, die nur brandenburgisch war und
die Bedingungen, Vorteile wie Nachteile, die sich aus den rheinischen wie preußischen
Landen ergaben, nicht oder doch nicht genügend in Betracht zog, so war jetzt der
Moment gekommen, wo eine das Ganze umfassende Politik einsetzen konnte. Es
wurde nun eine der wichtigsten Fragen, wie man „S. Kf. D. Lande vereinigen“
könne, und schon kommt für sie, die neue Auffassung treffend wiedergebend,
der Ausdruck „Provinzen“ auf. Der Kurfürst umgab sich jetzt mit Männern,
die, wie Fürst Moritz von Nassau, wie General von Sparr, der Graf Schwerin,
Jena, Platen, Somnitz, Weimann und vorzüglich der Graf Waldeck, den Wert
des wachsenden Staates erkannten und der Aufgabe, die diesem gestellt war, sich
voll hingaben. Endlich entschloß sich der Kurfürst, auch Burgsdorf, dem vielerlei,
namentlich aber eine größere Rücksicht auf die ständischen als auf die staatlichen
Interessen zur Last gelegt ward, und dessen rücksichtsloses Auftreten den fein-