Pfandrecht an beweglichen Sachen *1211—1218
setzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung
sowie für die Kosten des Pfandverkaufs. #
1211. Der Berpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber
die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie
die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen.)
Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht
*R berufen, daß der Erbe für die Schuld nur beschränkt
aftet.
Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so
verliert er eine Einrede nicht dadurch, daß dieser auf sie verzichtet.
8 1212. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von
dem Pfande getrennt werden.-s)
1213. Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, daß
der dgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.½)
Ist eine von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger
zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß der Pfandgläubiger zum Fruchtbezuge berechtigt sein soll.
1214. Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen
zu fiehen, so ist er verpflichtet,#o) für die Gewinnung der Nutzungen
zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.:)
Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung
und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten find, zunächst auf diese anberechnet.
Abweichende Bestimmungen find zulässig.)
*# 1215. Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes
verpflichtet.:,)
8 1216. Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das
Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfünders nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag.-") Der
Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen
hat, wegzunehmen.)
* 1217. Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders
in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet
einer Abmahnung des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder
verlangen, daß das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt-)
oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu
bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.)
Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen
Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befeiedigung
des Gläubigers verlangen. Ist die Forderung unverzinslich
und noch nicht fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger
nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen
Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage
der Forderung gleichkommt.:s)
8 1218. Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche
NMinderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rück-379