Full text : Der Leumund der Sachsen

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1)  wenn  der  Geburtsort  des  Verurtheilten  ermittelt  und  in  Deutschland  belegen  ist,  an
diejenige  Registerbehörde,  zu  deren  Bezirk  der  Geburtsort  gehört,  oder  —  sofern  diese
Behörde  der  mittheilenden  Behörde  nicht  bekannt  ist  —  an  die  Staatsanwaltschaft  desjenigen
  Landgerichts,  zu  dessen  Bezirk  der  Geburtsort  gehört;  werden  die  Register  nicht
bei  der  Staatsanwaltschaft  selbst  geführt,  so  hat  letztere  die  Mittheilungen  der  Registerbehörde
  unverzüglich  zu  übersenden;

2)  wenn  der  Geburtsort  nicht  zu  ermitteln  war  oder  außerhalb  Deutschlands  belegen  ist,
an  das  Reichs-Justizamt.

Die  Mittheilungen  erfolgen  durch  Zusendung  von  Vermerken,  welche  die  Entscheidung  auszugsweise
  enthalten.  Inwieweit  die  Mittheilung  der  bei  den  Konsulargerichten  ergehenden  Verurtheilungen
an  die  im  Absatz  1  unter  1  und  2  bezeichneten  Stellen  direkt  oder  durch  Vermittelung  des  Auswärtigen
  Amts  zu  geschehen  hat,  bleibt  der  Bestimmung  des  Reichskanzlers  überlassen.

8.  8.
Die  Vermerke  sind  in  den  Fällen  des  §.  2  als  Strafnachricht  A,  in  den  Fällen  des  8.  3

Nr.  1  als  Strafnachricht  B  zu  bezeichnen  und  auf  starkem  Papier  in  Gemäßheit  der  anliegenden  Formulare
  aufzustellen.
!E—  Die  letzteren  sind  auch  in  Bezug  auf  Größe,  Format  und  Farbe  des  Papiers  maßgebend.

Die  Strafnachrichten  müssen  hiernach,  und  zwar  in  möglichst  deutlicher  Schrift,  enthalten:

1)  den  durch  die  Größe  der  Buchstaben  besonders  hervortretenden  Familiennamen  des  Verurtheilten
  (bei  Frauen  den  Geburtsnamen),  sowie  etwaige  Beinamen  und  die  Vornamen
desselben;  bei  mehreren  Vornamen  ist  der  Rufname  zu  unterstreichen;

2)  die  Namen  seiner  Eltern;

3)  Tag  und  Ort  der  Geburt;  liegt  letzterer  in  Berlin,  so  ist  womöglich  Straße  oder  Stadttheil
  hinzuzufügen;

4)  Wohnort  und  Beruf  des  Verurtheilten;

5)  Familienstand  des  Verurtheilten  und  gegebenenfalls  Namen  und  Stand  des  Ehegatten;

6)  einen  Auszug  aus  der  verurtheilenden  Entscheidung,  aus  welchem  insbesondere  zu  ersehen
  ist:

A.  die  erkennende  Behörde,

b.  das  Datum  der  Verurtheilung,

c.  der  Karakter  der  für  erwiesen  erachteten  Strafthaten  und  die  zur  Anwendung  gebrachten
  gesetzlichen  Bestimmungen,

d.  die  ausgesprochene  Strafe.

Auf  die  Vollständigkeit  und  aktenmäßige  Richtigkeit  dieser  Angaben  ist  die  größte  Sorgfalt  zu
verwenden.  Insoweit  die  betreffenden  Thatsachen  nicht  zweifellos,  sei  es  in  den  Akten,  sei  es  durch
nachträgliche  Erhebungen  der  mittheilenden  Behörde,  festgestellt  sind,  muß  dies  in  der  Strafnachricht  ausdrücklich
  hervorgehoben  werden.  Z.  B.  Tag  und  Monat  der  Geburt  „nicht  ermittelt“  oder  Geburtsjahr
„angeblich  1859“.  «