Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Bei  seiner  Pensionierung  kommen  nach  dem  Stadtverordnetenbeschlusse  vom
28.  August  1902  außer  der  im  Dienste  der  Stadt  Gelsenkirchen  verbrachten  Zeit
6  auswärtige  Dienstjahre  in  Anrechnung.

2.  Der  Amtmann  von  Wedelstaedt  in  UÜckendorf  wird  als  besoldeter  Beigeordneter
  mit  selbständigem  Dezernat  im  Dienste  der  Stadtgemeinde  auf  zwölf
Jahre  angestellt.  Sein  Gehalt  wird  auf  9000  Mark  festgesetzt.

Außerdem  behält  er  seine  Dienstwohnung  im  vollen  bisherigen  Umfange.
Ihr  Wert  ist  bei  Berechnung  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens  mit
1  000  Mark  anzusetzen.  Im  Falle  seiner  Pensionierung  wird  sein  Ruhegehalt  in
der  Weise  festgesetzt,  daß  dei  Berechnung  der  Zahl  der  Dienftjahre  außer  den  im
städtischen  Dinmse  verbrachten  Jahren  auch  diejenigen  Jahre  in  Ansatz  gebracht
werden,  welche  in  Anrechnung  zu  bringen  gewesen  wären,  wenn  Herr  von  Wedelstaedt
  am  1.  April  1903  in  Ruhestand  getreten  wäre.

Im  Range  und  Diensteinkommen  dürfen  ihm  nur  der  Erste  Bürgermeister
Machens  und,  sofern  auch  die  Landgemeinde  Schalke  mit  der  Stadt  Gelsenkirchen
vereinigt  wird  und  der  Amtmann  Klose  in  den  Dienst  der  Stadt  tritt,  dieser
vorgehen.  Sollte  ersterer  ausscheiden  und  Amtmann  von  Wedelstaedt  nicht  als
Nachfolger  gewählt  werden,  so  hat  er  das  Recht,  aus  dem  Oienste  der  Stadt
auszutreten,  die  alsdann  verpflichtet  ist,  ihm  sein  jetziges  Diensteinkommen  mit
7  000  Mark  auf  Lebenszeit  zu  zahlen,  wogegen  er  jeden  Anspruch  auf  Pension,
jedoch  nicht  auf  Witwen=  und  Waisenversorgung  verliert.  Bei  Behinderung  des
Ersten  Bürgermeisters  werden  die  künftigen  Beigeordneten  Klose,  von  Eberstein
und  von  Wedelstaedt  die  Vertretung  abwechselnd  nach  näherer  Bestimmung  übernehmen.
  Für  den  künftigen  Beigeordneten  von  Wedelstaedt  ist  die  Genehmigung
zur  Führung  des  Titels  „Bürgermeister“  nachzufuchen.

3.  Die  übrigen  zur  Jeit  der  Vereinigung  im  Dienste  des  Amtes  Uckendorf
  und  der  Gemeinde  Uckendorf  stehenden  Beamten  sowie  die  Lehrpersonen
gehen  von  diesem  Zeitpunkt  an  mit  ihrem  Diensteinkommen  und  ihren  Ansprüchen
auf  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  in  den  Dienst  der  erweiterten
Stadtgemeinde  über.  Läßt  sich  in  einzelnen  Fällen  eine  Schädigung  ihrer  jetzigen
Dienststellung  nicht  vermeiden,  so  sind  Entschädigungen  nach  billigem  Ermessen
durch  die  zukünftige  Stadtverordnetenversammlung  zu  bewilligen.

87.

1.  Der  Sitz  der  städtischen  Hauptverwaltung  verbleibt  in  der  jetzigen  Stadt
Gelsenkirchen.

2.  Die  Sparkasse  in  Uckendorf  geht  in  den  Befitz  der  erweiterten  Stadtgemeinde
  über,  welche  vom  Tage  der  Vereimigung  ab  den  Garantieverband  für
die  Sparkasse  bildet.  Sie  bleibt  jedoch  so  lunge  als  selbständige  Sparkasse  bestehen,
  bis  die  Stadtverordnetenversammlung  die  Vereinigung  mit  der  Sparkasse
in  Gelsenkirchen  beschließt.

3.  Das  im  Abs.  2  Gesagte  gilt  sinngemäß  auch  von  der  Sparkasse  in
Gelsenkirchen.

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