Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Diese  Kommission  erhält  von  allen  beteiligten  Gemeinden  den  Auftrag
und  die  Vollmacht:

1.  bis  zum  Inkrafttreten  der  Vereinigung  bindende  ÜUbergangsbestimmungen
zu  treffen;

2.  Beschlüsse  der  zukünftigen  Stadtverordnetenversammlung  vorzubereiten;

3.  Anderungen  der  sämtlichen  Vereinigungsverträge  vorzunehmen,  welche
von  der  Königlichen  Staatsregierung  von  Aufsichts  wegen  gefordert
werden;

4.  mit  den  Landgemeinden  Schalke  und  Heßler  auch  über  ihre  Vereinigung
mit  der  Stadt  Gelsenkirchen  zu  verhandeln  und  nach  ergebnisvollem
Verlaufe  der  Verhandlungen  einen  Vereinigungsvertrag  zu  schließen.

Die  Kommission  ist,  wenn  ihre  Mitglieder  nach  den  Bestimmungen  der
Städte=  oder  Landgemeindeordnung  ordnungsmäßig  geladen  sind,  ohne  Rücksicht
  auf  die  Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.  Gibt  ein  Kommissionsmitglied
je  nach  seinem  Wohnorte  dem  Ersten  Bürgermeister  in  Gelsenkirchen,  dem  Amtmanne
  von  Bismarck  oder  dem  Amtmanne  von  Uckendorf  Nachricht  von  seiner
Behinderung,  so  hat  dieser  einen  Stellvertreter  zu  bestimmen  und  zu  laden.
Diese  Ladung  ist  an  Formen  und  Fristen  nicht  gebunden.  Die  Kommission
faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

Das  Mandat  der  Kommission  erlischt  mit  dem  Zusammentritte  der  zukünftigen
  Stadtverordnetenversammlung.

Von  jeder  Sitzung  der  Kommission  ist  unter  Angabe  der  Tagesordnung
dem  Herrn  Regierungspräsidenten  und  dem  Herrn  Landrat  des  Kreises  Gelsenkirchen
  behufs  Teilnahme  an  der  Sitzung  Mitteilung  zu  machen.

l11.

Sollte  die  Vereinigung  der  Gemeinden  noch  nicht  zum  1.  April  1903
stattfinden  können,  so  kann  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  —  je
nachdem  die  Vereinigung  auf  dem  einen  oder  anderen:  Wege  zu  erfolgen  hat  —
ein  anderer  Zeitpunkt  für  die  Vereinigung  festgesetzt  werden.  Geschieht  dies,  so
tritt  überall,  wo  in  diesem  Vertrage  vom  1.  April  1903  die  Rede  ist,  an  dess  en
Stelle  der  anderweit  festgesetzte  Zeitpunkt.

Gelsenkirchen,  den  20.  November  1902.

(GColgen  Unterschriften.)