Die Finanzen. 281
König auf dem 1710 eingeschlagenen Wege mit rüstigsten Schritten weiter. Da
jene nämlich unzweifelhaft eine Art von Veräußerung der Domänen darstellte, die
durch die Hausgesetze wie die den Ständen gegebenen Reverse verboten war, so
hob Friedrich Wilhelm in dem berühmten „Edikt von der Inalienabilität der alten
und neuen Domänengüter" alle Vererbpachtungen gegen Rückgabe der gezahlten
Summen und so billige Bediungungen völlig auf, daß die meisten Erbpächter
sich mit der Aenderung einverstanden erklärten. Er kehrte zur Zeitpacht zurück,
die sich etwa 1727 in die Generalzeitpacht umsetzte, d. h. es wurden nicht mehr
Kriegsschule am Anfang des achtzehnten Jahrhunderts.
Kupferslich eines unbekannten Künglers in Hons Friedr. von Fleming „Der volllommene Teutsche Soldal-,
Leipzig 1720. Auf etwa ½ verkleinert.
einzelne Teile, sondern nur ganz abgerundete Domänen auf sechs Jahre verpachtet,
und namentlich arbeitete von Görne Regulative aus, die eine dem wahren Ertrag
entsprechende Pachtsumme erzielen sollten. In demselben Edikt bestätigte der König
die Unveräußerlichkeit sowohl der vorhandenen, wie der von ihm zu erwerbenden
Domänen, dehnte aber zugleich in lebendiger Erfassung des staatlichen Gedankens,
in überaus pflichtgetreuer Anschauung seines königlichen Berufes die Eigenschaft
der Unveräußerlichkeit auch auf das private Stammgut der königlichen Familie aus,
„hob den Unterschied zwischen Schatull-, ordinären Kammergütern in totum auf