Jurid. 729c — 752 471
deutschen Stadtrechtes und diese Abschrift der hochdeutschen Fassung
sowie über deren Jährliche Verlesung.
Jurid.733 bis 752 21 vollständige und 2 unvollständige
(no.7431 und 752) Abschriften des Ostfriesischen Landrechtes
mit der Vorrede des Grafen Edzard.
Um der Rechtsverwirrung abzuhelfen, welche aus dem Vorhandensein
von vielen verschiedenen und bisweilen sich widersprechenden
Fassungen des ostfriesischen Landrechtes entstanden war,
hat 1746 Math. v. Wicht herausgegeben “Das Ostfriesische Land-Recht
nebst dem Deich- und Sylilrechte’. Er legte zu Grunde die
Auricher Handschrift, welche 1562 von Forrmann von Berlin geschrieben
war (vgl. Wicht’s Vorbericht S.199; Wicht’s Text wird
hier mit W bezeichnet). Da auch die Göttinger Abschriften ausserordentlich
von einander abweichen, aber wohl nirgends sonst eine
so grosse Anzahl solcher Abschriften, also ein so günstiger Boden für
Scheidung der verschiedenen Fassungen vorhanden ist, so sollen
hier die wichtigsten Verschiedenheiten hervorgehoben werden, welche
diese 23 Abschriften der 3 Bücher des Landrechtes, dann des Deichund
Sielrechtes zeigen.
Nach der grösseren oder geringeren Verwandtschaft mit dem geiruckten
Texte Wicht’s können drei Klassen von Abschriften unterschieden
werden, die hier mit A, B und C bezeichnet sind.
Klasse A. 8—-9 Handschriften bieten einen Text, welcher dem
Wicht’s sehr nahe steht. Diese allein enthalten z. B. Buch I Kap. 113
—140, II 185—211, II 64 u.s.w. Eng mit W stimmen n0.742]
aus dem 17/18 Jahrh., n0.7431I aus dem 17 Jahrh., n0.750 aus dem
18 Jahrh. Eine andere Art dieser Klasse A bilden die Hften
n0.751 vom J.1555, n0.745 vom J.1572 und n0.741 vom J.1559
(Wicht’s Zylomoncanıs). Eine dritte Art der Klasse A bilden die
Hften n0.740 vom J. 1557 und n0.735 II aus dem 16Jahrh.
Die Hft no. 737 gehört bis Buch I K.162 zur Klasse B, von da
an zur Klasse A; sie ist jedoch hier mit keiner der bezeichneten
3 Arten der Klasse A eng verwandt, sondern gibt eine von ihnen
unabhängige und mitunter beachtenswerthe Fassung.
Klasse B. Vielfach kürzer, aber vielleicht oft echter ist die
Fassung dieser Handschriften: no.739 vom J.1549, no.744 vom
J. 1562 und n0.747 vom J.1650; n0.733 aus dem 16 Jahrh. weicht
in Kleinigkeiten ab, in denen es dann oft mit n0.737 geht. Zu
dieser Klasse gehört auch n0.735 I vom J. 1589, das aber an manchen
Stellen, so besonders im Schluss des IT. und im Anfange des
III. Buches, aus der Klasse C interpolirt ist. Vgl. noch n0.736.
Klasse C. Die Handschriften dieser Klasse scheiden sich ım
I. Buche in 2 Hauptarten: Ca n0.736 vom J. 1567, 74311 aus dem
17 Jahrh., 748 aus dem Anfange des 15 Jahrh.; Cb n0.734 vom
J. 1657, n0.7421l aus dem 18 Jahrh. und n0.749 aus dem 17/15 Jahrh.
Im I. Buch steht die Art Ca sehr nahe der Klasse B. Im II. Buche
steht nur noch n0.736 der Klasse B nahe; in Schlusse des Il. und
im ganzen III. Buche stimmt n0.736 mit den 5 andern Ilften überein.
Der Text dieser Klasse geht von dem der Klasse B aus, ist aber
durch kecke Uıhnstellungen und Umänderungen entstellt.