Contents : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8201  Das  Domänenrecht.  515

den  alten  Ständen  und  der  Volksvertretung  des  konstitutionellen
Saates  besteht  jedoch  nichtu).  Aus  der  Notwendigkeit  der  Mitwirkung
  der  Volksvertretung  zur  Aufnahme  von  Anleihen  und
zur  Uebernahme  von  Garantien  folgt  weiterhin  noch  keineswegs
r  Mitwirkungsrecht  zu  Domänenveräußerungen.  Daß  durch
lettere  die  Aufnahme  von  Anleihen  und  damit  die  Zuziehung  der
Volksvertretung  überflüssig  gemacht  werden  kann,  ist  eine  ebenso
tbestreitbare  Wahrheit  wie  die,  daß  Sparsamkeit  in  der  Verwalung
  und  die  Vermeidung  unnötiger  Ausgaben  die  Aufnahme
von  Staatsanleihen  erübrigt.  Die  Vermeidung  unnötiger  Ausgaben
  von  der  Zustimmung  der  Volksvertretung  abhängig  machen
zu  wollen,  ist  aber  noch  niemandem  eingefallen.  Selbst  wenn  die
Redaktoren  der  Verfassungsurkunde  dieses  Zustimmungsrecht  für
glüstverständlich  gehalten  haben  sollten,  so  folgt  daraus  noch  keineswegs,
  daß  es  dies  wirklich  ist.  Was  endlich  die  Einstellung  der
n  nahmen  aus  Domänenveräußerungen  in  das  Budget  betrifft,
o  ist  eine  solche  allerdings  notwendig.  Wie  sich  aber  aus  den
Trörterungen  über  das  Budgetrecht  ergeben  wird,  ist  das  Budget
nicht  die  rechtliche  Grundlage  der  Staatseinnahmen,  es  hat  vielmehr
zuusichtlich  der  Einnahmen  keinerlei  staatsrechtliche,  sondern  nur
eine  wirtschaftliche  Bedeutung.  Die  Einstellung  einer  Einnahme
in  das  Budget  hat  also  nicht  zur  Folge,  daß  der  Landtag  diese
du  genehmigen  hätte.  Bei  Beurteilung  der  Streitfrage  muß  vielmehr
  der  allgemeine  Grundsatz  des  preußischen  Staatsrechts  zur
Geltung  kommen,  daß  die  freie  monarchische  Regierungstätigkeit

r  soweit  beschränkt  ist,  als  verfassungs=  oder  gesetzmäßig  eine

8  162  ff.  sowie  die  Ausführungen  der  Abgeordneten  Vincke,  Lasker,
Siason,  Hammacher  und  Twesten  a.  a.  O.  1866/67,  Bd.  2,
610  f.,  Bd.  3,  S.  1773ff.,  1801  ff.  In  Uebereinstimmung  mit  jenen
*  hrungen  v.  Rönne  a.  a.  O.;  H.  v.  Schulbe-Gaevernttd
  StR.  Bd.  2,  S.  270ff.,  Deutsched  Staatsrecht  Bd.  1,  S.  606ff.;
Steer,  Verwaltungsrecht  Bd.  2,  a.  a.  O.;  E.  Meier,  Abschluß  vor
ätaatsvertrügen  S.  55ff.  Dagegen  Arndt,  Das  preußische  und  das
achsbuogetrecht  im  Archiv  für  öffentliches  Recht  Bd.  3,  S.  549.  Vgl.
deg  die  Erklärung  des  Finanzministers  v.  d.  Heydt  in  der  Komm.
B#  1georbnetenhaufe,  Anl.  zu  den  Sten.  Ber.  des  Abg.-Hauses  1866/67,
1,  4.
keui  1)  Vgl.  über  das  Verhältnis  der  heutigen  Volksvertretung  zu  den
8  Ständen  und  über  die  Frage  des  rechtlichen  Zusammenhanges  die

ührungen  Bb.  1  868.
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