8201 Das Domänenrecht. 515
den alten Ständen und der Volksvertretung des konstitutionellen
Saates besteht jedoch nichtu). Aus der Notwendigkeit der Mitwirkung
der Volksvertretung zur Aufnahme von Anleihen und
zur Uebernahme von Garantien folgt weiterhin noch keineswegs
r Mitwirkungsrecht zu Domänenveräußerungen. Daß durch
lettere die Aufnahme von Anleihen und damit die Zuziehung der
Volksvertretung überflüssig gemacht werden kann, ist eine ebenso
tbestreitbare Wahrheit wie die, daß Sparsamkeit in der Verwalung
und die Vermeidung unnötiger Ausgaben die Aufnahme
von Staatsanleihen erübrigt. Die Vermeidung unnötiger Ausgaben
von der Zustimmung der Volksvertretung abhängig machen
zu wollen, ist aber noch niemandem eingefallen. Selbst wenn die
Redaktoren der Verfassungsurkunde dieses Zustimmungsrecht für
glüstverständlich gehalten haben sollten, so folgt daraus noch keineswegs,
daß es dies wirklich ist. Was endlich die Einstellung der
n nahmen aus Domänenveräußerungen in das Budget betrifft,
o ist eine solche allerdings notwendig. Wie sich aber aus den
Trörterungen über das Budgetrecht ergeben wird, ist das Budget
nicht die rechtliche Grundlage der Staatseinnahmen, es hat vielmehr
zuusichtlich der Einnahmen keinerlei staatsrechtliche, sondern nur
eine wirtschaftliche Bedeutung. Die Einstellung einer Einnahme
in das Budget hat also nicht zur Folge, daß der Landtag diese
du genehmigen hätte. Bei Beurteilung der Streitfrage muß vielmehr
der allgemeine Grundsatz des preußischen Staatsrechts zur
Geltung kommen, daß die freie monarchische Regierungstätigkeit
r soweit beschränkt ist, als verfassungs= oder gesetzmäßig eine
8 162 ff. sowie die Ausführungen der Abgeordneten Vincke, Lasker,
Siason, Hammacher und Twesten a. a. O. 1866/67, Bd. 2,
610 f., Bd. 3, S. 1773ff., 1801 ff. In Uebereinstimmung mit jenen
* hrungen v. Rönne a. a. O.; H. v. Schulbe-Gaevernttd
StR. Bd. 2, S. 270ff., Deutsched Staatsrecht Bd. 1, S. 606ff.;
Steer, Verwaltungsrecht Bd. 2, a. a. O.; E. Meier, Abschluß vor
ätaatsvertrügen S. 55ff. Dagegen Arndt, Das preußische und das
achsbuogetrecht im Archiv für öffentliches Recht Bd. 3, S. 549. Vgl.
deg die Erklärung des Finanzministers v. d. Heydt in der Komm.
B# 1georbnetenhaufe, Anl. zu den Sten. Ber. des Abg.-Hauses 1866/67,
1, 4.
keui 1) Vgl. über das Verhältnis der heutigen Volksvertretung zu den
8 Ständen und über die Frage des rechtlichen Zusammenhanges die
ührungen Bb. 1 868.
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