Full text : Geschichte des Preußischen Staates

26  Markgraf  Sigmund.

ux  efreuen  möchte,  wird  trübe,  wenn  er  gewahr  wird,  daß  die  Mark  (1374)  von
Karl  und  zwar  im  Einverständnis  mit  den  Ständen,  welche  nur  die  Vorteile  der
Verbindung  mit  dem  großen  Reiche  sahen,  der  Krone  Böhmens  einverleibt  wurde.
Hätte  man  dies  Verhältnis  fest  gehalten,  so  hätte  damit  Brandenburg  aufgehört,  ein
selbständiges,  deutsches  Fürstentum  zu  sein,  es  wäre  vielmehr  böhmisch,  ein  Teil
des  flavischen  Königreichs  geworden.
Denn  statt  des  erhofften  Aufblühens  sich  erfreuen  zu  können,  sah  sich  die  Mark
1u#bei  dem  zu  schnell  erfolgten  Tode  des  Kaisers  (1378)  nur  gefesselt  an  die  böhmische
Krone  und  hineingezogen  in  deren  Streitigkeiten  und  verwickelte  Beziehungen  zu
Polen  und  Ungarn.
igmund,  der
zweite,  noch  unmündige
Sohn  Karls,  dem  nach
dem  väterlichen  Testament
  die  Marken  zugefallen
  waren,  gestattete
den  Städten  der  Altmark
  und  Friegaig
nicht  nur,  sich  in  den
Schutz  fremder  Fürsten
zu  begeben,  sondern,
kaum  zu  seinen  Tagen
gekommen,  wies  er  dem
Lande  sofort  diejenige
Stellung  zu,  die  sie
in  seinen  Plänen  auf
die  ungarische  und  polnische
  Königskrone  einnehmen
  sollte.  Hatte
er  sich,  um  diese  zu  erlangen,
  schon  mit  der
Alichen  Tochter  des
Angebliches  h  7  t  (#  1867).  3#  E  *
in  der  Mark  auch  nur
ein  Nebenland,  das  für  die  Gewinnung  jener  Kronen  die  erforderlichen  Geldsummen
aufbringen  sollte.  Er  verpfändete  daher  1385  die  Altmark  und  Priegnitz,  demnächst
  nach  häßlichen  Verhandlungen  mit  seinen  Brüdern  König  Wenzel  und
Herzog  Johann  1388  die  gesamte  Mark  seinem  Vetter  Jobst  von  Mähren  für
mehr  als  eine  halbe  Million  Goldgulden.

Mit  diesem  Akt  des  eigenen  Landesherrn  ist  nun  der  Zustand  der  Gesetzlosigkeit
  im  Innern,  der  Wehrlosigkeit  nach  Außen,  welchen  die  wittelsbachischen
Zeiten  im  Lande  erzeugt  und  die  zehn  Jahre  nach  Karls  IV.  Tod  weiter  und
weiter  ausgebildet  hatten,  gleichsam  zu  einem  zu  Recht  bestehenden  gestempelt
worden.  Der  Pfandherr  Jobst.  —  seit  1397,  da  ihm  die  Pfandsumme  nicht  zurückgestellt
  werden  konnte,  Markgraf  und  K  Kurfürst  —  war  ein  Fürst  so  unfürstlicher
Art,  wie  es  wenige  gegeben  hat,  und  wenn  Sigmund  die  Mark  als  Pfandobjekt