6 Wesen und Grundlagen der Selbstverwaltung.
der Selbstverwaltung ist dabei natürlich nicht zu denken. Wer solchen
Illusionen sich hinzugeben vermag, wird sicher überhaupt Nichts er—
reichen, vielleicht gar die berechtigten Bestrebungen auf diesem Gebiete
für die nächste Zeit völlig erfolglos machen.
Das erste und wichtigste Gebiet für die völlige die ganze Ver—
waltungsthätigkeit umfassende selbstständige Verwaltung bietet die Orts—
gemeinde. Hier macht das Vorwalten der korporativen Interessen nicht
nur deren Besorgung durch eigene Organe möglich, es läßt die letzteren
wegen ihrer lokalen Erfahrung und unmittelbaren Wirksamkeit auch als
die geeignetsten Werkzeuge der staatlichen Thätigkeit innerhalb der Orts—
verbände erscheinen. Dabei ist das Ehrenamt in der Landgemeinde
unbedingt, in der Stadtgemeinde wenigstens theilweise durchführbar.
In den größeren Verbänden der Kreise und Provinzen können da—
gegen die Organe der staatlichen Verwaltung nicht entbehrt werden.
Viele halten die Selbstständigkeit der Verbandsvertretungen dadurch für
besser gewahrt, daß sie unter selbstgewählten Vorsitzenden unabhängig
von diesen Organen wirken. Indessen werden dadurch, abgesehen von
formellen Schwierigkeiten, Reibungen und Kompetenzfragen erzeugt, die
immer erst bei der höheren Behörde — also gewiß wenig im Geiste
der Selbstverwaltung — ihren Austrag finden werden. Außerdem wird
der Wirkungskreis der Selbstverwaltung dabei stets ein eng begrenzter
bleiben müssen. Die Selbstverwaltung muß deßhalb überall, wo sie
— wie im Kreise und in der Provinz — nicht die gesammte Verwaltung
für sich allein zu bewältigen vermag, in eine feste organische Ver—
bindung mit den staatlichen Organen gebracht werden. Der Grund—
gedanke der ganzen Selbstverwaltung, daß die engeren Verbände sich
zum Staat nur verhalten wie die Theile zum Ganzen, daß die Inter—
essen beider sich nicht gegenüberstehen, sondern innig mit einander ver—
wachsen sind, findet in solcher Verbindung seinen naturgemäßen Ausdruck.
Daneben vereinigt dieselbe durchaus zweckentsprechend Rechtsund
Geschäftskunde mit unmittelbarer Lebensanschauung und vermittelt
in einfachster Weise zwei zum Schaden der Verwaltung nur zu oft
hervortretende Gegensätze).
Dieses System läßt sich gewissermaßen bis in die Zeiten der
älteren deutschen Gauverfassung hinauf verfolgen, wo der vom
*) Sehr beachtenswerth in dieser Beziehung sind die in der Skizze des Abgeordneten
Miquel (Preuß. Jahrb. Bd. 24, S. 312) bezüglich der niederländischen
Provinzial-Kommissare gemachten Ausführungen.