Full text : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

6  Wesen  und  Grundlagen  der  Selbstverwaltung.

der  Selbstverwaltung  ist  dabei  natürlich  nicht  zu  denken.  Wer  solchen
Illusionen  sich  hinzugeben  vermag,  wird  sicher  überhaupt  Nichts  er—
reichen,  vielleicht  gar  die  berechtigten  Bestrebungen  auf  diesem  Gebiete
für  die  nächste  Zeit  völlig  erfolglos  machen.

Das  erste  und  wichtigste  Gebiet  für  die  völlige  die  ganze  Ver—
waltungsthätigkeit  umfassende  selbstständige  Verwaltung  bietet  die  Orts—
gemeinde.  Hier  macht  das  Vorwalten  der  korporativen  Interessen  nicht
nur  deren  Besorgung  durch  eigene  Organe  möglich,  es  läßt  die  letzteren
wegen  ihrer  lokalen  Erfahrung  und  unmittelbaren  Wirksamkeit  auch  als
die  geeignetsten  Werkzeuge  der  staatlichen  Thätigkeit  innerhalb  der  Orts—
verbände  erscheinen.  Dabei  ist  das  Ehrenamt  in  der  Landgemeinde
unbedingt,  in  der  Stadtgemeinde  wenigstens  theilweise  durchführbar.

In  den  größeren  Verbänden  der  Kreise  und  Provinzen  können  da—
gegen  die  Organe  der  staatlichen  Verwaltung  nicht  entbehrt  werden.
Viele  halten  die  Selbstständigkeit  der  Verbandsvertretungen  dadurch  für
besser  gewahrt,  daß  sie  unter  selbstgewählten  Vorsitzenden  unabhängig
von  diesen  Organen  wirken.  Indessen  werden  dadurch,  abgesehen  von
formellen  Schwierigkeiten,  Reibungen  und  Kompetenzfragen  erzeugt,  die
immer  erst  bei  der  höheren  Behörde  —  also  gewiß  wenig  im  Geiste
der  Selbstverwaltung  —  ihren  Austrag  finden  werden.  Außerdem  wird
der  Wirkungskreis  der  Selbstverwaltung  dabei  stets  ein  eng  begrenzter
bleiben  müssen.  Die  Selbstverwaltung  muß  deßhalb  überall,  wo  sie
—  wie  im  Kreise  und  in  der  Provinz  —  nicht  die  gesammte  Verwaltung
  für  sich  allein  zu  bewältigen  vermag,  in  eine  feste  organische  Ver—
bindung  mit  den  staatlichen  Organen  gebracht  werden.  Der  Grund—
gedanke  der  ganzen  Selbstverwaltung,  daß  die  engeren  Verbände  sich
zum  Staat  nur  verhalten  wie  die  Theile  zum  Ganzen,  daß  die  Inter—
essen  beider  sich  nicht  gegenüberstehen,  sondern  innig  mit  einander  ver—
wachsen  sind,  findet  in  solcher  Verbindung  seinen  naturgemäßen  Ausdruck.
  Daneben  vereinigt  dieselbe  durchaus  zweckentsprechend  Rechtsund
  Geschäftskunde  mit  unmittelbarer  Lebensanschauung  und  vermittelt
in  einfachster  Weise  zwei  zum  Schaden  der  Verwaltung  nur  zu  oft
hervortretende  Gegensätze).

Dieses  System  läßt  sich  gewissermaßen  bis  in  die  Zeiten  der
älteren  deutschen  Gauverfassung  hinauf  verfolgen,  wo  der  vom

*)  Sehr  beachtenswerth  in  dieser  Beziehung  sind  die  in  der  Skizze  des  Abgeordneten
  Miquel  (Preuß.  Jahrb.  Bd.  24,  S.  312)  bezüglich  der  niederländischen
Provinzial-Kommissare  gemachten  Ausführungen.