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der Mittheilungen des Grundbuchbeamten geschehen ist, in das Steuersatzprotokoll und
in das Steuerbuch einzutragen. Die schriftlichen und protokollarischen Anzeigen sind mit
der Nummer des Eintrags im Steuersatzprotokoll zu versehen und als Beilagen des
letzteren aufzubewahren.
Wird eine solche Anzeige von dem bisherigen Steuerpflichtigen gemacht, so ist der
Erwerber des Steuerobjekts durch den Ortsvorsteher zur rechtzeitigen Erstattung der ihm
obliegenden Anzeige aufzufordern und nöthigenfalls durch Ungehorsamsstrafe zu zwingen.
Gelingt es auch durch Ungehorsamsstrafe nicht, den Erwerber des steuerbaren Objekts
zum Anerkenntniß seiner Steuerpflicht zu veranlassen, so ist hievon dem bisherigen
Steuerpflichtigen mit dem Beifügen Eröffnung zu machen, daß es ihm überlassen werden
müsse, den Eintrag in das Grundbuch zu veranlassen und hiedurch die fehlende Grundlage
für die Richtigstellung des Steuerbuchs zu beschaffen. Insolange letzteres nicht
geschehen ist, hat es bei der bisherigen Steuerpflicht sein Bewenden.
Ist der Erwerb eines Gegenstands der Besteuerung durch Erbfolge eingetreten, so
ist der Erwerber durch Anfrage beim Nachlaßgericht zu ermitteln und gegen denselben
ebenso, wie in vorhergehendem Absatz angegeben ist, zu verfahren. Insolange in einem
solchen Falle die Richtigstellung des Steuerbuchs nicht erfolgen kann, haften die Erben
des bisherigen Steuerpflichtigen für die Bezahlung der Steuer.
F. 19.
Gehen die unter dem Namen eines Steuerpflichtigen eingetragenen Gegenstände der
Besteuerung im Ganzen auf einen andern Steuerpflichtigen über, so genügt es, im
Steuerbuch nur den Namen des ersteren mit rother Tinte zu durchstreichen und den
Namen des letzteren unter Anführung des Steuersatzprotokolls einzutragen.
§. 20.
Die Aenderungen in der sachlichen Steuerpflicht sind aus den Seitens des Bezirkssteueramts
den Gemeinden alljährlich zugehenden Steueränderungsverzeichnissen (zu
vergl. §. 3 Abs. 4) in das Steuersatzprotokoll und in das Steuerbuch zu übertragen.
Die Uebertragung in das Steuerbuch hat in der Weise zu geschehen, daß der bisherige
Eintrag des Steuerobjekts, auf welches sich die Aenderung bezieht, mit rother
Tinte durchstrichen und dann ein neuer Eintrag unter Berücksichtigung der Aenderung
gemacht wird.
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