Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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der  Mittheilungen  des  Grundbuchbeamten  geschehen  ist,  in  das  Steuersatzprotokoll  und
in  das  Steuerbuch  einzutragen.  Die  schriftlichen  und  protokollarischen  Anzeigen  sind  mit
der  Nummer  des  Eintrags  im  Steuersatzprotokoll  zu  versehen  und  als  Beilagen  des
letzteren  aufzubewahren.

Wird  eine  solche  Anzeige  von  dem  bisherigen  Steuerpflichtigen  gemacht,  so  ist  der
Erwerber  des  Steuerobjekts  durch  den  Ortsvorsteher  zur  rechtzeitigen  Erstattung  der  ihm
obliegenden  Anzeige  aufzufordern  und  nöthigenfalls  durch  Ungehorsamsstrafe  zu  zwingen.
Gelingt  es  auch  durch  Ungehorsamsstrafe  nicht,  den  Erwerber  des  steuerbaren  Objekts
zum  Anerkenntniß  seiner  Steuerpflicht  zu  veranlassen,  so  ist  hievon  dem  bisherigen
Steuerpflichtigen  mit  dem  Beifügen  Eröffnung  zu  machen,  daß  es  ihm  überlassen  werden
müsse,  den  Eintrag  in  das  Grundbuch  zu  veranlassen  und  hiedurch  die  fehlende  Grundlage
  für  die  Richtigstellung  des  Steuerbuchs  zu  beschaffen.  Insolange  letzteres  nicht
geschehen  ist,  hat  es  bei  der  bisherigen  Steuerpflicht  sein  Bewenden.

Ist  der  Erwerb  eines  Gegenstands  der  Besteuerung  durch  Erbfolge  eingetreten,  so
ist  der  Erwerber  durch  Anfrage  beim  Nachlaßgericht  zu  ermitteln  und  gegen  denselben
ebenso,  wie  in  vorhergehendem  Absatz  angegeben  ist,  zu  verfahren.  Insolange  in  einem
solchen  Falle  die  Richtigstellung  des  Steuerbuchs  nicht  erfolgen  kann,  haften  die  Erben
des  bisherigen  Steuerpflichtigen  für  die  Bezahlung  der  Steuer.

F.  19.

Gehen  die  unter  dem  Namen  eines  Steuerpflichtigen  eingetragenen  Gegenstände  der
Besteuerung  im  Ganzen  auf  einen  andern  Steuerpflichtigen  über,  so  genügt  es,  im
Steuerbuch  nur  den  Namen  des  ersteren  mit  rother  Tinte  zu  durchstreichen  und  den
Namen  des  letzteren  unter  Anführung  des  Steuersatzprotokolls  einzutragen.

§.  20.

Die  Aenderungen  in  der  sachlichen  Steuerpflicht  sind  aus  den  Seitens  des  Bezirkssteueramts
  den  Gemeinden  alljährlich  zugehenden  Steueränderungsverzeichnissen  (zu
vergl.  §.  3  Abs.  4)  in  das  Steuersatzprotokoll  und  in  das  Steuerbuch  zu  übertragen.

Die  Uebertragung  in  das  Steuerbuch  hat  in  der  Weise  zu  geschehen,  daß  der  bisherige
  Eintrag  des  Steuerobjekts,  auf  welches  sich  die  Aenderung  bezieht,  mit  rother
Tinte  durchstrichen  und  dann  ein  neuer  Eintrag  unter  Berücksichtigung  der  Aenderung

gemacht  wird.
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