Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870.  —

8.  5.

Insoweit  Landesgesetze  ausdrücklich  oder  durch  Verweisung  auf  das  zur  Zeit
noch  gültige  Strafgesehbuch  vom  26.  April  1850  den  Nichter  ermächtigen,  bei  Personen,
  welche  ihren  Lebensunterhalt  mit  Handarbeit  verdienen,  an  der  Stelle  verwirkter,
  die  Dauer  von  drei  Monaten  nicht  übersteigender  Gesängnißstrase  auf
Handarbeit  von  gleicher  Dauer,  wie  die  Gefängnißstrafe,  zu  erkennen,  oder  eine
erkannte  Geldstrafe  statt  in  Gesängnißstrafe  in  Handarbeit  zu  verwandeln,  bebint  es
hierbei  sein  Bewenden.

Wird  die  Handarbeit  auf  eine  bestimmte  Zohl  von  Tagen  ansgesprochen,  so
ist  die  volle  Zahl  dieser  Tage  au  Werktagen  zu  verbüßen.  Wird  sie  auf  Wochen
erkannt,  so  ist  die  Woche  zu  sechs  Werktagen  zu  rechnen.

Die  Handarbeit  wird  —  und  zwar  nach  der  Wahl  des  Nichters  entweder  als
Forstarbeit  oder  als  Gemeindcarbeit  —  an  jedem  Tage  in  der  Dauer  der  orlsüblichen
Tagelohnarbeit  geleiltct.

Der  Venutheilte  wird  dabei  nicht  im  Strasgefängnisse  sestgehalten,  erhält  aber,
falls  er  sich  seinen  Unterhalt  nicht  selbst  verschaffen  kann,  die  gewöhnliche  Kost  der
Gefangenen.

Bei  Veweigerung  der  Handarbeit  tritt  ohne  Weiteres  Gefängnißstrafe  von
Uleicher  oder  der  noch  übrigen  Dauer  an  die  Sielle

«  §.6.
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  in  Geltung  bleibende  Landesrecht  angedroht  sind,  wird  der  Mindestbetrag  bei
Vergehen  auf  Einen  Thaler,  bei  Uebertretungen  auf  ein  Drittheil  Thaler  erhoͤht.

8.  7.

Ist  vor  dem  1.  Januar  1871  auf  Verlust  der  staatsbürgerlichen  Rechte,  oder
auf  Stellung  unter  Polizeiaussicht  erkannt  worden,  so  werden  diese  Nebenstrafen
nach  dem  l.  Januar  1871  in  der  Weise  verbüßt,  wie  dies  in  §#§.  33  und  34,
sowie  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  in  Bezug  auf  die  UAberkennung  der  bürgerlichen
Ehremechte  und  in  Betreff  der  Polizeiaufsicht  angeordnet  worden  ist.

8.  8
Diejenigen,  welche  nach  dem  älteren  Rechte  zu  Zuchthausstrafe  verurtheilt  worden
  sind,  treten  mit  dem  Ablaufe  von  zehn  Jahren,  von  dem  Tage  an  berechnet,
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