Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
r. 41.—
(Nr. 4093.) Allerhschster Erlaß vom 9. September 1854., betreffend eine Aba#nderung der
bestchenden Verordnungen über die Erhebung der Hafen= und Schiffahrts-Abgaben.
A Ihren Bericht vom 30. August d. J. genehmige Ich:
1) daß die Bestimmung des durch Meinen Erlaß vom 12. Januar 1849.
(Gesetz-Sammlung Seite 92.) prolongirten Hafengelder -Tarifs für
Memel vom 19. April 1844. (Gesetz-Sammlung Seite 720.), wonach
Schiffe, deren Ladung den dritten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigt,
wenn sie mir Dachpfannen, Bruch-, Kalk= oder Mauersteinen,
Steinkohlen oder Kreide beladen eingehen, das Hafengeld
nur nach dem Satz der Ballastschiffe zu entrichten haben, auch bei solchen,
nicht über ein Drittheil ihrer Tragfähigkeit beladenen Schiffen zur
Anwendung gebracht werde, deren Ladung aus Gyps-, Cement-,
Granit-, Prlaster- oder Ziegelsteinen aller Art, Thon= oder
Pfeifenerde, Torf, Seegras oder Seesand besteht;
2) daß diese Erleichterung in Zukunft beim Ausgange ebenso wie beim
Eingange stattfinde;
3) daß eine gleiche Begünstigung in Ansehung aller vorbenannten Artikel
für Schiffe, welche nicht über den dritten Theil ihrer Tragfähigkeit
beladen sind, auch rücksichtlich der übrigen in den Preußischen und
Pommernschen Häfen für Rechnung der Staatskasse erfolgenden Hebungen
an Hafen= und Schiffahrts-Abgaben eintrete, und daß danach
die zusätzlichen Bestimmungen der Hafengeld-Tarife vom 18. Oktober
1838. für
Danzig und Neufahrwasser unter Nr. 2. (Gesetz-Sammlung für
1838. Seite 518.),
Millau (prolongirt durch den Erlaß vom 12. Januar 1849. e
Sammlung Seite 92.) unter Nr. 2. (Gesetz-Sammlung für
1838. Seite 524.),
Jahrgang 4354. (Nr. 4093—4004.) 78 ferner
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1854.