Metadata : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

446  V.  Die  übrigen  wichtigsten  Reichsgesetze  strafrechtlichen  Inhalts.

Die  Versammlung  kann  insbesondere  zur  Wahrnehmung  der  Rechte  der
Gläubiger  einen  gemeinsamen  Vertreter  für  diese  bestellen.

Eine  Verpflichtung  zu  Leistungen  kann  für  die  Gläubiger  durch  Beschluß
der  Gläubigerversammlung  nicht  begründet  werden.

Gesamtbetrag  unter  einhunderttausend  Mark  usw.

§  2.  Sinkt  der  Gesamtbetrag  der  im  Umlaufe  befindlichen  Schuldverschreibungen
  unter  einhunderttausend  Mark  oder  sinkt  die  Zahl  der  im
Umlaufe  befindlichen  Stücke  unter  einhundert,  so  ist  dies  von  dem  Schuldner
unverzüglich  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.  Von  dem  auf
die  Bekanntmachung  folgenden  Tage  an  können  Gläubigerversammlungen  auf
grund  dieses  Gesetzes  nicht  mehr  abgehalten  werden;  mit  dem  bezeichneten
Zeitpunkt  erlischt  das  Amt  eines  von  der  Gläubigerversammlung  bestellten
Vertreters  der  Gläubiger.

Beschlüsse  der  Gläubigerversammlung.

§  10.  Die  Beschlüsse  bedürfen,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein  anderes
vorgeschrieben  ist,  der  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen.  Die  Mehrheit
wird  nach  den  Beträgen  der  Schuldverschreibungen  berechnet.  Bei  Gleichheit
der  Stimmen  entscheidet  die  Zahl  der  Gläubiger.

Gezählt  werden  nur  die  Stimmen  derjenigen  Gläubiger,  welche  ihre
Schuldverschreibungen  spätestens  am  zweiten  Tage  vor  der  Versammlung  bei
der  Reichsbank,  bei  einem  Notar  oder  bei  einer  anderen  durch  die  Landesregierung
  dazu  für  geeignet  erklärten  Stelle  hinterlegt  haben.

Das  Stimmrecht  kann  durch  einen  Bevollmächtigten  ausgeübt  werden.
Für  die  Vollmacht  ist  die  schriftliche  Form  erforderlich  und  genügend.

Der  Schuldner  ist  für  die  in  seinem  Besitze  befindlichen  Schuldverschreibungen
nicht  stimmberechtigt.  Soweit  ihm  an  den  Schuldverschreibungen  ein  Pfandrecht
  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht  zusteht,  ist  er  auf  Verlangen  des  Eigentümers
  verpflichtet,  die  Schuldverschreibungen  bei  einer  der  im  Abs.  2  bezeichneten
  Stellen  in  der  Weise  zu  hinterlegen,  daß,  unbeschadet  der  Fortdauer
des  Pfandrechts  oder  Zurückbehaltungsrechts,  dem  Eigentümer  die  Ausübung
des  Stimmrechts  ermöglicht  wird;  die  Kosten  der  Hinterlegung  hat  der  Eigentümer
  zu  tragen  und  vorzuschießen.

§  11.  Die  Aufgabe  oder  Beschränkung  von  Rechten  der  Gläubiger,
insbesondere  die  Ermäßigung  des  Zinsfußes  oder  die  Bewilligung  einer  Stundung,
kann  von  der  Gläubigerversammlung  nur  zur  Abwendung  einer  Zahlungseinstellung
  oder  des  Konkurses  des  Schuldners  beschlossen  werden.