Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXI.  145

Für  Pferde  und  Rindvieh  —  ausgenommen  Kälber  —  sind  Einzelzeugnisse  zu  erbringen,
für  Kälber,  Schweine,  Schafe,  Ziegen  oder  Geflügel  sind  Gesamtzeugnisse  zulässig.  Die  Erneuerung
  der  Gültigkeitsdauer  der  Gesundheitszeuguisse  ist  womöglich  unter  die  letzte  Bescheinigung
zu  setzen,  andernfalls  ist  das  neue  Zeugnis  dem  alten  anzuheften  (§  17  a.  a.  O.).

Auf  Wunsch  können  die  Ursprungs-  und  Gesundheitszeugnisse  in  die  Kontrollbücher  eingetragen
  werden  (8§  20  und  21  der  Ausführungsvorschriften).

In  Zeiten  größerer  Seuchengefahr  kann  das  Bezirksamt  bestimmen,  daß  die  Gesundheitszeugnisse
  nur  von  Tierärzten  ausgestellt  sein  dürfen.

19.

Für  die  Untersuchung  und  die  Ausstellung  von  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnissen
haben  anzusprechen:

1.  Tierärzte:

a.  bei  Pferden  1,50  4  für  das  erste  und  1  4  für  jedes  folgende  Pferd,  aber  nicht
mehr  als  10  für  die  Tiere  eines  Besitzers;  6.

b.  bei  Rindvieh  —  ausgenommen  Kälber  —  1•  4  für  das  erste  und  50  F  für  jedes
folgende  Stück,  aber  nicht  mehr  als  5  4  für  die  Tiere  eines  Besitzers;

c.  bei  Kälbern,  Schweinen,  Schafen,  Ziegen  die  Hälfte  des  Satzes  unter  b,  aber
mindestens  1  und  höchstens  5  0  für  die  Tiere  eines  Besitzers;

d.  bei  Geflügel  10  H  für  das  Stück,  aber  mindestens  1  4  und  höchstens  3  4“  für
die  Tiere  eines  Besitzers.

2.  Fleisch=  oder  Viehbeschauer:

a.  bei  Rindvieh  —  ausgenommen  Kälber  —  30  J  für  jedes  Stück,  aber  höchstens
3  6  für  die  Tiere  eines  Besitzers;

b.  bei  Kälbern,  Schweinen,  Schafen,  Ziegen  20  J  für  jedes  Stück,  aber  höchstens
2  4  für  die  Tiere  eines  Besitzers.

Ist  das  Gehöft,  in  dem  Tiere  untersucht  werden  sollen,  mehr  als  einen  Kilometer  von
den  beisammenliegenden  Häusern  der  Ortschaft  entfernt,  so  steht  dem  Fleischbeschauer  eine
Ganggebühr  von  1.6  zu.

Den  mit  der  veterinärpolizeilichen  Beanfsichtigung  von  Viehmärkten  oder  öffentlichen  Tierschauen
  betrauten  Tierärzten  steht  ein  Anspruch  auf  Gebühren  für  die  Untersuchung  und  die
Ausstellung  von  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnissen  bei  diesen  Veranstaltungen  nicht  zu.
Die  für  die  Zengnisse  erforderlichen  Formulare  haben  die  Marktgemeinden  vorrätig  zu  halten.

5.  Viehkontrollbücher  und  Kennzeichnung  von  Vieh.
(§  17  Nr.  4  des  Gesetzes.)
(Zu  §88§  20,  21  und  24  der  Ausführungsvorschriften.)
8  20.
Für  die  von  Viehhändlern  zu  führenden  Kontrollbücher  (§  20  der  Ausführungsvorschriften)
sind  Vordrucke  nach  dem  anliegenden  Muster  IV  zu  verwenden.  Die  Kontrollbücher  müssen
            
Fulltext access denied for pi archiv_oeff_recht_band_18 and pageNo 94