Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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tigkeiten,  wenn  die  Brtheiligten  sie  durch
gemeinschaftliches  Einverständniß  nicht  beizulegen
  vermögen,  gehört  an  das  Ministerium
des  Innern,  welches  die  Sache  nach  Verhäleniß
  der  Umstände  vor  den  geheimen  Rath
bringen  wird.

.  108.  Wird  aber  daruͤber  gestritten:
ob  eine  oder  die  andere  Gemeinde  zu  der  Kirch-
  berechtigel  sey,  so  gehört  die  Entscheidung
  vor  den  ordentlichen  Nichrer.

DD.  loy.  Win  nicht  erhellet,  daß  beide
  Gemeinden  zu  der  Kirche  wirklich  berechtivet
  sind,  so  wird  angenommen,  daß  diejenige,
  welche  zu  dem  gegenwärtigen  Mitgebrauche
  am  spätesten  gelangt  ist,  denselben  als
eine  widerrufliche  Gefälligkeit  erhalten  habe.

I.  110.  Selbst  ein  vieljähriger  Mitgebrauch
  kann,  für  sich  allein,  die  Erwerbung
eines  wirlklichen  Rechteo  durch  Verjährung
künftig  nicht  begründen.

.  111.  Wenn  jedoch  ausser  diesem
Mitgebrauche  auch  die  Unterhaltung  der  Kirche
  von  beiden  Gemeinden  bestritten  worden,
so  begründet  dieß  die  Vermuthung,  daß  auch
der  spärer  zum  Mitgebrauche  gekommeneu
Gemeinde  ein  wirbliches  Recht  darauf  zusiehe.

I.  112.  So  lange  eine  Gemeinde  den
Mitgebrauch  nur  bittweise  hat,  muß  sie  bei
jedec#maliger  Ausübung  einer  bisher  nicht  gewöhnlichen
  gottesdienstlichen  Handlung  die
Erlaubniß  der  Vorsteher  dazu  nachsuchen.

I.  113.  Den  im  Mitgebrauche  einer
Kirche  begriffenen  Gemeinden  stehr  es  jederzeit
  frei,  durch  freiwillige  Uebereinkunft  denselben
  aufzuheben,  und  das  gemeinschaftliche
Kirchen-Vermsgen,  unter  Unserer  Genehmitung,
  welche  durch  das  Ministerium  des  Innern
  eingeholt  werden  muß,  abzutheilen,  und
für  jede  eine  gesonderte  gottesdienstliche  Anstalt
  zu  bilden.

.  114.  Auch  kann  eine  solche  Abtheilung
  von  der  Staatogewalt  aus  polizeilichen
oder  administrativen  Erwägungen,  oder  auf
Ansuchen  der  Betheiligten  verfügt  werden.

.  115.  Wenn  ein  Religions-Theil  kei-920



nen  eigenen  Kirchhof  bessst,  oder  nicht  bei
der  Theilung  des  gemeinschaftlichen  Kirchen-Vermögens
  einen  solchen  für  sich  anlegt,  so
ist  der  im  Orte  befindliche  als  ein  gemeinschaftlicher
  Begräbnißplaz  für  sämtliche  Einwohner
  des  Ortes  zu  betrachten,  zu  dessen
Anlage  und  Unterhaltung  aber  auch  simtlie
che  Religions-Verwandte  verhältnißmässig
beitragen  mussen.

I.  116.  Kein  Geistlicher  kann  gezwun-9an
  werden,  das  Begrätuniß  eines  fremden
Religions-Verwandten  nach  den  Feierlichkeiten
  Feiner  Kirche  zu  verrichten.

§.  117.  Wird  derselbe  darum  ersüuche,
und  findet  er  keinen  Austand,  dem  Begräbnisse
  beizuwohnen,  so  müssen  ihm  auch  die  dafür
  hergebrachten  Gebühren  enrrichtet  werden.

I.  113.  Der  Glocken  auf  den  Kirchhöfen
  kann  jede  öffentlich  aufnenommene
Kirchen-Gemeinde  bei  ihren  beichenfeierlichkeiten,
  gegen  Bezahlung  der  Gebühr,  sich  bedienen.


Nach  diesen  Grundsazen  sollen  künftig  die
Rechte  und  Dtichten  Unserer  Unterthanen
in  ihren  äusseren  Religions-Verhälenissen  beurtheilt
  werden;  —  ihre  speciellere  Anwendung
auf  die  in  Unserm  Königreiche  bestehenden
einzelnen  Religions=  und  Kirchen-Gesellschaf
ten  wird  in  besonderen  organischen  Gesezen
und  Verordnungen  folgen.

Alle  Geseze  und  Herkommen,  welche  gegen
  die  Bestimmungen  dieses  Edikts  seither
eingeführt  waren,  werden  für  ungültig  und
aufgehoben  erblärt,  und  nur  diejenigen  kirchlichen
  Staats-Polizei-Geseze,  welche  entweder
  darin  auedrücklich  bestätiget  worden
sind,  oder  mit  desselben  Grundsäzen  übereinstimmen,
  sollen  eine  fernere  verbindliche  Kraft
behalten.

München  den  24.  März  1309.

Mar  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
F.  Kobell.