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tigkeiten, wenn die Brtheiligten sie durch
gemeinschaftliches Einverständniß nicht beizulegen
vermögen, gehört an das Ministerium
des Innern, welches die Sache nach Verhäleniß
der Umstände vor den geheimen Rath
bringen wird.
. 108. Wird aber daruͤber gestritten:
ob eine oder die andere Gemeinde zu der Kirch-
berechtigel sey, so gehört die Entscheidung
vor den ordentlichen Nichrer.
DD. loy. Win nicht erhellet, daß beide
Gemeinden zu der Kirche wirklich berechtivet
sind, so wird angenommen, daß diejenige,
welche zu dem gegenwärtigen Mitgebrauche
am spätesten gelangt ist, denselben als
eine widerrufliche Gefälligkeit erhalten habe.
I. 110. Selbst ein vieljähriger Mitgebrauch
kann, für sich allein, die Erwerbung
eines wirlklichen Rechteo durch Verjährung
künftig nicht begründen.
. 111. Wenn jedoch ausser diesem
Mitgebrauche auch die Unterhaltung der Kirche
von beiden Gemeinden bestritten worden,
so begründet dieß die Vermuthung, daß auch
der spärer zum Mitgebrauche gekommeneu
Gemeinde ein wirbliches Recht darauf zusiehe.
I. 112. So lange eine Gemeinde den
Mitgebrauch nur bittweise hat, muß sie bei
jedec#maliger Ausübung einer bisher nicht gewöhnlichen
gottesdienstlichen Handlung die
Erlaubniß der Vorsteher dazu nachsuchen.
I. 113. Den im Mitgebrauche einer
Kirche begriffenen Gemeinden stehr es jederzeit
frei, durch freiwillige Uebereinkunft denselben
aufzuheben, und das gemeinschaftliche
Kirchen-Vermsgen, unter Unserer Genehmitung,
welche durch das Ministerium des Innern
eingeholt werden muß, abzutheilen, und
für jede eine gesonderte gottesdienstliche Anstalt
zu bilden.
. 114. Auch kann eine solche Abtheilung
von der Staatogewalt aus polizeilichen
oder administrativen Erwägungen, oder auf
Ansuchen der Betheiligten verfügt werden.
. 115. Wenn ein Religions-Theil kei-920
nen eigenen Kirchhof bessst, oder nicht bei
der Theilung des gemeinschaftlichen Kirchen-Vermögens
einen solchen für sich anlegt, so
ist der im Orte befindliche als ein gemeinschaftlicher
Begräbnißplaz für sämtliche Einwohner
des Ortes zu betrachten, zu dessen
Anlage und Unterhaltung aber auch simtlie
che Religions-Verwandte verhältnißmässig
beitragen mussen.
I. 116. Kein Geistlicher kann gezwun-9an
werden, das Begrätuniß eines fremden
Religions-Verwandten nach den Feierlichkeiten
Feiner Kirche zu verrichten.
§. 117. Wird derselbe darum ersüuche,
und findet er keinen Austand, dem Begräbnisse
beizuwohnen, so müssen ihm auch die dafür
hergebrachten Gebühren enrrichtet werden.
I. 113. Der Glocken auf den Kirchhöfen
kann jede öffentlich aufnenommene
Kirchen-Gemeinde bei ihren beichenfeierlichkeiten,
gegen Bezahlung der Gebühr, sich bedienen.
Nach diesen Grundsazen sollen künftig die
Rechte und Dtichten Unserer Unterthanen
in ihren äusseren Religions-Verhälenissen beurtheilt
werden; — ihre speciellere Anwendung
auf die in Unserm Königreiche bestehenden
einzelnen Religions= und Kirchen-Gesellschaf
ten wird in besonderen organischen Gesezen
und Verordnungen folgen.
Alle Geseze und Herkommen, welche gegen
die Bestimmungen dieses Edikts seither
eingeführt waren, werden für ungültig und
aufgehoben erblärt, und nur diejenigen kirchlichen
Staats-Polizei-Geseze, welche entweder
darin auedrücklich bestätiget worden
sind, oder mit desselben Grundsäzen übereinstimmen,
sollen eine fernere verbindliche Kraft
behalten.
München den 24. März 1309.
Mar Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.