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Königlich-Baierisches
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Regierungsblat t.
XXXNNI. Stück. München, Mittwoch den :4. Jum 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Die Verpflichtuog der Landgerichts- Assessoren
und Altuare betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Goftes Gnaden König von Baiern.
Durch die an Uns gelangten Anfragen einiger
Unserer General--Kreis-Kommissariate
über die Verpflichtungsart der neu ernannten
tandgerichts: Assessoren und Aktuare, dann
über die Eides-Formel, welche dieselben zu beschwören
haben, endlich über die Frage: wer
ihnen die Anstellungs: Patente auszustellen
babe, finden Wir Uns veraulaßt, biemit
folgendes zu bestimmen:
1. Die Verpflichtung der durch Unsere
Nominarion vom 4. März l. J. neu ernannten
und zuvor nicht angestellt gewesenen kandgeriches=
Assessoren und Aktuare hat er
Commissione bei den berreffenden tandgerichten
in der weiter unten vorgeschriebenen
Art zu gescheben.
Jene Assessoren und Akeuare, welche aber
schon vor dieser Mamination Dienste geleistet
haben, sind bloß an ihren bereits sowohl
für das politische, als für das Justizfach
abgelegten Amtseid von dem tandrichter zu
erinnern.
2. Die neu angestellren Individuen baben
dle bier anliegende Eides-Formel zu beschwsren;
jedoch sind bei den Aktuaren diesenigen
Worce aus der Eides= Formel auszulassen,
welche auf die Beratbung in Rechts-Angelegenbeiten
Bezug haben.
Von diesen beschwornen Eides-Formeln
bat jeder neu angestellte Assessor oder Aktuar
zwei gleichlautende Exemplare mit Taufund
Zunamen zu unterschreiben und zu slegeln,
wonach das landgericht ein Exemplar
desselben an das ihm vergesezte General-Kreis
Kommissariat, das andere aber an
das ihm vorgesezte Appellations-Gericht ungesäumt
zur Aufbewahrung einzusenden hat.
3. Sämtliche tandgerichts" Assessoren erbalten
eigene, von Uns Allerhöchsteigenbandig
unterzeichnete und von Unsern Ministern
des Innern und der Justiz kontrasignirte
Dekrete; — die Aktnare hingegen von Unsern
Geneneral= Kreis = Kommissariaten ausgesertigte
Anstellungs= Patente.
München den 4. Juni 18090,
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas. Gr. Morawitzky.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General- Sekretär
8§. Kobell.
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