Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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5.  6.  7.
ngbe  Ant  n  Angabe
r*e  ob  das  Arbeitsbuch  auf  Antrag  oder  über
mundes  mit  Zustimmung  des  Vaters  oder  Vor-  de  eingetretene
habers  mundes,  oder  nach  Ergänzung  der  feh-  Beendigung  Bemerkungen.
lenden  Zustimmung  des  Vaters  durch  den  der
Wohnort.  Gemeinderath  ausgestellt  ist.  Schulpflicht.
(§.  108  der  Gewerbeordnung  und  §.  15  Vollz.Verfg.)  chulpflich