Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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schiedenen  Zweigen  der  nach  §  2  den  Badern  zukommenden  Verrichtungen
möglichst  erschöpfend  und  übersichtlich  auszuwählen  und  mit  passenden,  praktisch
gehaltenen  mündlichen  Fragen  in  Verbindung  zu  bringen  sind.

9  15.

Unmittelbar  nach  beendigter  Vorpüfung  wird  deren  Ergebniß  in  Abwesenheit  des  Geprüften
  von  der  Kommission  durch  Stimmenmehrheit  und  zwar  durch  die  Noten  „befähigt"“
oder  „nicht  befähigt“  festgestellt  und  hienach  im  Falle  der  Befähigung  dem  nunmehrigen
Gehilfen  ein  von  sämmtlichen  Kommissionsmitgliedern  unterzeichnetes  und  mit  dem  Amtssiegel
  des  Vorstandes  gefertigtes  Zeugniß  über  die  bestandene  Vorprüfung  sogleich  zugestellt.

Bei  ungenügendem  Prüfungsergebnisse  kann  die  Zulassung  zur  Wiederholung  der  Vorprüfung
  erst  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  erfolgen.

§  16.

An  Prüfungsgebühren  hat  der  Geprüfte  ohne  Rücksicht  auf  den  günstigen  oder
ungünstigen  Erfolg  der  Vorprüfung  für  den  Kommissionsvorstand  vier  Mark  und  für  jeden
der  Beisitzer  zwei  Mark  zu  entrichten.

Außerdem  ist  im  Falle  des  Bestehens  der  Vorprüfung  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Bestimmungen  über  das  Gebührenwesen  für  das  Prüfungszeugniß  die  dafür  bestimmte  Gebühr
  zu  erlegen.

B.

Gehilfenzeit  und  Unterrichtskurs.

8§  17.

Nach  bestandener  Vorprüfung  hat  der  Badergehilfe  ein  Jahr  als  Gehilfe  in  einem
Badergeschäfte  (§§  1  und  10)  thätig  zu  sein.

Ueber  die  Aufnahme  und  Entlassung  eines  Gehilfen  hat  der  Geschäftsinhaber  oder
Geschäftsführer  nach  Artikel  49  des  Polizei-Strafgesetzbuches  und  §  2  der  Verordnung
hiezu  vom  15.  Juli  1862  binnen  drei  Tagen  bei  der  Distriktspolizeibehörde,  in  München
bei  der  k.  Polizei-Direktion,  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  erstatten,  von  welcher  dem
k.  Bezirksarzte  Mittheilung  zu  machen  ist.

§  18
Die  von  einem  Badergehilfen  als  Krankenwärter  in  einem  Civil-Krankenhause  oder  als
militärischer  Krankenwärter  zugebrachte  Zeit  darf  auf  die  Gehilfenzeit  in  Anrechnung  gebracht
werden.