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statt und ist in der Regel in vier aufeinander folgenden
Wochentagen zu erledigen, und zwar so, daß auf die ana-
tomische Prüfung zwei Tage entfallen, während ein Tag
für die Physiologie und ein Tag für die übrigen Prüfungs-
gegenstände bestimmt ist.
In der anatomischen Prüfung hat der Studierende:
l. die in einer der Haupthöhlen des Körpers be-
findlichen Teile nach Form, Lage und Verbindung
(Situs) oder eine Gegend des Stammes oder der
(rliedmaßen an der Leiche zu erläutern;
2. ein anatomisches Nerven- oder Gefäßpräparat
regelrecht anzufertigen und zu erläutern und im
Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung
seine Vertrautheit mit den verschiedenen Teilen
der beschreibenden Anatomie nachzuweisen;
3. zwei mikroskopisch-anatomische Präparate regel-
recht anzufertigen und zu erklären und im An-
schlusse daran in einer mündlichen Prüfung
gründliche Kenntnisse in der Gewebelehre dar-
zutun sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge
der Entwicklungsgeschichte bekannt sind.
In der physiologischen Prüfung hat der Studierende
den Nachweis zu führen, daß er sich mit der gesamten
Physiologie einschließlich der physiologischen Chemie ver-
traut gemacht sowie die wichtigeren Apparate und Unter-
suchungsmethoden kennen gelernt hat.
Die Prüfungen in der Physik und in der Chemie sind
gleichfalls eingehend zu gestalten und haben besonders
die Bedürfnisse des künftigen Arztes zu berücksichtigen.
In der Zoologie hat sich die Prüfung auf die Grundzüge
der vergleichenden Anatomie und Physiologie, in der Botanik
auf die Grundzüge der Anatomie und Physiologie der
Pflanzen und auf einen allgemeinen Ueberblick des Pflanzen-
reichs, namentlich mit Rücksicht auf die medizinisch
wichtigen Pflanzen, zu beschränken.
Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf
Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften die Doktor-
würde erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoologie und
Botanik nur dann geprüft, wenn diese Fächer nicht Gegen-
stand der Promotionsprüfung gewesen sind.
8 13.
Die Gegenstände und das allgemeine Ergebnis der
Prüfung in jedem Fache sowie die für dasselbe erteilte
Zensur werden von dem Examinator für jeden Geprüften
in ein besonderes Protokoll eingetragen, welches von dem