Verhältnis der Staatseisenbahnverwaltung zu den Kleinbahnen. 127
Versorgung der Kleinbahnen mit leeren Wagen für den Übergangs- und
unter Umständen auch für den Binnenverkehr. Für die in den Staatsbahn—
wagenpark eingestellten Güterwagen, deren Reparatur einschließlich Er—
neuerung der Achsen und Radreifen die Staatseisenbahnverwaltung auf
eigene Kosten besorgt, erhält die Kleinbahn eine Entschädigung von 4 %
der Beschaffungskosten. In der Regel werden die Wagen nach und von dem
Kleinbahnanschluß durch die Staatseisenbahnverwaltung unentgeltlich überführt.
Nur bei besonderen Verhältnissen, wie Größe der Entfernung, werden
die Selbstkosten der Staatseisenbahn berechnet.
Direkte Tarife werden zwischen den Staatseisenbahnen und den
Kleinbahnen schon zur Vermeidung des die Kleinbahnverwaltungen belastenden
kostspieligen Abrechnungswesens im allgemeinen nicht eingerichtet.
Dagegen können für alle Wagenladungsgüter im Übergangsverkehr mit
Kleinbahnen 2 für 100 kg von der Staatsbahnabfertigungsgebühr gekürzt
werden. Anträge der Kleinbahnen auf Gewährung dieser Vergünstigung
finden für die meisten Wagenladungsgüter ohne Nachweis des wirtschaftlichen
Bedürfnisses das weiteste Entgegenkommen.
Der Stations-, Abfertigungs-, Kassen-, Rechnungs= und Ladedienst
der Kleinbahnen auf der Anschlußstation wird in den ersten 5 Betriebsjahren
von der Staatseisenbahnverwaltung gegen Erstattung der ihr erwachsenden
Mehrkosten übernommen. Später wird ein angemessener Teil der Kosten
der Gesamtanlage unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kleinbahn
erhoben.