Tit. VI. Innungen von Gewerbetreibenden. 69
g 99.
Die Innung kann unter ihrem Namen Rechte,
insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte
an Grundstücken erwerben, Verbindlichkeiten eingehen,
vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle
Verbindlichkeiten der Innung haftet den Gläubigern
nur das Vermögen der Innung.
100.
Als Innungsmitglieder können nur Personen
aufgenommen werden, die ein Gewerbe, für welches
die Innung errichtet ist. in dem Innungsbezirke selbständig
betreiben oder in einem dem Gewerbe angehörenden
Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher
Stellung beschäftigt sind. Andere Personen
können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme
nur abhängig gemacht werden, wenn Art und
Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; die
Prüfung darf nur den Nachweis der Befähigung zur
selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten
des Gewerbes bezwecken.
Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer
Lehrlings= oder Gesellenzeit oder von der Ablegung
einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme
von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter
bestimmten im Statut festgestellten Voraussetzungen
zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher bereits
vor einer anderen, den Voraussetzungen dieses
Gesetzes entsprechenden Innung desselben Gewerbes