gezogenen Hilfsbewachungsleuten, Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 25. Sep-
tember 1916) das Recht zum Waffengebrauch in denselben Fällen zu, in denen es die
militärischen Bewachungsmannschaften besitzen. Demnach darf von der Waffe Gebrauch
gemacht werden, nicht nur zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs,
sondern auch in solchen Fällen offenkundiger Widersetzlichkeit und Gehorsamsverweigerung,
in welchen abwartendes Verhalten eine besondere Gefahr bedeuten würde und deshalb
die Erzwingung des Gehorsams sofort erfolgen muß, und bei Fluchtversuchen der Kriegs-
gefangenen, in letzterem Falle nach einmaligem Anrufen des entfliehenden Gefangenen
durch ein lautes „Halt“.
Die K. Oberämter werden ersucht, einen kurzen Hinweis auf diese Bekanntmachung
in den Amtsblättern zu veröoffentlichen.
Stuttgart, den 22. Dezember 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 30. Januar 1917 Nr. 24 S. 167.)
Festnahme-
Auf Grund von § 4 und 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand bescsenmalsu.
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung bestimme ich: Wacht- und
Schutzdienst ver-
Den auf Grund des Gesetzes über den Vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 wendeten
im Wacht= und Schutzdienst, insbesondere im Garnison-Wachtdienst, im Bahnschutzdienst, Personen.
zur Bewachung von Fabriken und andern Anlagen, sowie zur Bewachung von Kriegs-
gefangenen innerhalb des Landes verwendeten Personen steht — außer dem Recht des
Waffengebrauchs, Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 22. Dezember 1916,
veröffentlicht in der Beilage zum Staatsanz. für Württemberg Nr. 301 vom 27. De-
zember 1916 — das Recht zur vorläufigen Festnahme in denselben
Fällen wie den zum Wachtdienstkommandierten Mannschaften
(Militärstrafgerichtsordnung § 180, Garnisondienstvorschrift Ziffern 118—121) zu. Dem-
nach ist die vorläufige Festnahme namentlich zulässig:
1. wenn jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung betroffen wird und seine
Persönlichkeit nicht sofort mit Sicherheit festgestellt werden kann;
2. wenn die Festnahme zum Schutz der ihrer Bewachung anvertrauten Personen oder
Sachen erforderlich ist;
3. bei einem Angriff auf die Wache und Posten, bei Tätlichkeiten oder Beleidigungen,
deren Fortsetzung nur durch die Festnahme verhindert werden kann.
Auf die Festnahme selbst finden die Vorschriften Militärstrafgerichtsordnung § 181,
Garnisondienstvorschrift Ziffern 122—126 entsprechende Anwendung.
v. Schaefer.
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 22. Juni 1917 Nr. 143 S. 1087.)
Nachdem die Verwendung von Hilfsdienstpflichtigen von jetzt ab nicht mehr auf frei= Befugnisse der
willig sich meldende Personen beschränkt bleibt, bestimme ich auf Grund von § 4 und 9 b im #uacht= und
des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung verwendeten
mit Art. 68 der Reichsverfassung: Versonen.
Die in der Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 22. Dezember 1916 (ver-
öffentlicht im Staatsanz. für Württemberg Nr. 301 vom 27. Dezember 1916) den auf
Grund freiwilliger Meldung im Wacht= und Schutzdienst, insbesondere im Bahnschutz-
dienst, zur Bewachung von Fabriken und andern Anlagen, sowie zur Bewachung von
Kriegsgefangenen innerhalb des Landes verwendeten Personen verliehenen Rechte als
Beamte im Sinne von § 359 des R. St. G. B. und als Mannschaften einer Schutzwehr
im Sinne von § 113 desselben Gesetzes sowie des Waffengebrauchs, kommen auch den
ohne vorgängige freiwillige Meldung zum vaterländischen Hilfsdienst eingezogenen und
im Wacht= und Schutzdienst verwendeten Personen zu.
Die Verfügung vom 22. Dezember 1916 findet auf sie entsprechende Anwendung.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 19. Juni 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schgefer.