Verfassung. § 77. 173
Großherzoglichen Kommissarien haben jederzeit bei öffentlicher und
geheimer Sitzung Zutritt in jeder Kammer und müssen bei allen
Diskussionen gehört werden, wenn sie es verlangen. Nur bei der
Abstimmung treten sie ab, wenn sie nicht Mitglieder der Kammer
sind. Nach ihrem Abtritt dürfen die Diskussionen nicht wieder auf-
genommen werden.“
Der RegEntw zu dem Ges vom 21. Dezember 1869 hatte auch
den jederzeitigen Zutritt der Minister und Regierungskommissäre zu
den Sitzungen aller Ausschüsse vorgesehen; dieser Vorschlag fand aber
in der zweiten Kammer keine Zustimmung, „da es Fälle geben
kann, wo die Unbefangenheit der Beratung in den Ausschüssen durch
die Anwesenheit eines Regierungskommissärs keineswegs gewinnen
würde“. Statt dessen wurde der Inhalt des seitherigen § 71, voal
Bem 1 zu § 70, dem § 76 als Abs 2 angefügt. Kommer II. K,
1869/70, 6. Beil Heft, S 18.
§ 77.
Nur den landesherrlichen Kommissarien und den Mit-
gliedern der ständischen Kommissionen wird gestattet, geschriebene
Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind bloß münd-
liche Vorträge gestattet.
8 78.
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden
geheim auf das Begehren der Regierungs-Kommissarien, bei
Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nötig erachten,
und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem
Abtritt der Zuhörer aber wenigstens ein Viertel der Mitglieder
über die Notwendigkeit der geheimen Beratung beitreten muß.
1. Ueber die geheimen Sitzungen val die Geschäftsordnungen
der Kammern: I. K § 69, II. K § 79.
§ 79.
(1.) Die vierjährige Landtagsperiode zerfällt in zwei
Sitzungsperioden von je zweijähriger Dauer. In jeder Sitzungs-
periode wird über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt.-
(2.) Ist der Landtag während der Sitzungsperiode auf-
gelöst worden, ehe über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt war,