Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 77. 173 
Großherzoglichen Kommissarien haben jederzeit bei öffentlicher und 
geheimer Sitzung Zutritt in jeder Kammer und müssen bei allen 
Diskussionen gehört werden, wenn sie es verlangen. Nur bei der 
Abstimmung treten sie ab, wenn sie nicht Mitglieder der Kammer 
sind. Nach ihrem Abtritt dürfen die Diskussionen nicht wieder auf- 
genommen werden.“ 
Der RegEntw zu dem Ges vom 21. Dezember 1869 hatte auch 
den jederzeitigen Zutritt der Minister und Regierungskommissäre zu 
den Sitzungen aller Ausschüsse vorgesehen; dieser Vorschlag fand aber 
in der zweiten Kammer keine Zustimmung, „da es Fälle geben 
kann, wo die Unbefangenheit der Beratung in den Ausschüssen durch 
die Anwesenheit eines Regierungskommissärs keineswegs gewinnen 
würde“. Statt dessen wurde der Inhalt des seitherigen § 71, voal 
Bem 1 zu § 70, dem § 76 als Abs 2 angefügt. Kommer II. K, 
1869/70, 6. Beil Heft, S 18. 
§ 77. 
Nur den landesherrlichen Kommissarien und den Mit- 
gliedern der ständischen Kommissionen wird gestattet, geschriebene 
Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind bloß münd- 
liche Vorträge gestattet. 
8 78. 
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden 
geheim auf das Begehren der Regierungs-Kommissarien, bei 
Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nötig erachten, 
und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem 
Abtritt der Zuhörer aber wenigstens ein Viertel der Mitglieder 
über die Notwendigkeit der geheimen Beratung beitreten muß. 
1. Ueber die geheimen Sitzungen val die Geschäftsordnungen 
der Kammern: I. K § 69, II. K § 79. 
§ 79. 
(1.) Die vierjährige Landtagsperiode zerfällt in zwei 
Sitzungsperioden von je zweijähriger Dauer. In jeder Sitzungs- 
periode wird über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt.- 
(2.) Ist der Landtag während der Sitzungsperiode auf- 
gelöst worden, ehe über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt war,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.