1. Landtagswahlgesetz. 8 37. 205
8 37.
(1.) Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Be-
legstücken hat der Gemeinde-(Stadt-)rat sorgfältig aufzu-
bewahren, das zweite Exemplar: dagegen dem Wahlvorsteher
(§ 39) behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.
(2.) Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche
aus mehr als einer Gemeinde oder aus mehreren Orten be-
stehen (§ 30 Absatz 3, § 31 Absatz 3), bilden die Wahlvorsteher
durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der
einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden, Orte oder ab-
gesonderten Gemarkungen.
1. Val ReichstWRegl g 6.
2. Das dem Wahlvorsteher zur Benützung bei der Wahl zu
übergebende zweite Exemplar der Wählerliste muß gemäß § 33 Abs 3
ebenfalls eine Bescheinigung über den Vollzug und die Dauer der
Auslegung, sowie über den Vollzug der in § 33 Abs 2 und in § 41
vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen und außerdem ge-
mäß § 36 Abs 2 die Beurkundung der völligen Uebereinstimmung
mit dem Hauptexemplar enthalten.
8 38.
Für abgesonderte Gemarkungen? tritt an die Stelle des
Gemeinde-(Stadt-) rats in den Fällen der §8§ 31, 33, 34, 36,
37 der Verwaltungsrat, und wo ein solcher nicht besteht, der
Stabhalter oder der mit der Verwaltung der Ortspolizei be-
auftragte Bürgermeister.
1. Vol Gem O §8 174 ff.
2. Vgl Gem O § 175 Abs 2.
3. Vgl Gem O § 177.
8 39.
(1.) Zur Besorgung des Wahlgeschäftes wird in jedem
Wahlbezirk eine Wahlkommission niedergesetzt.
(2.) Sie besteht in Gemeinden, welche nur einen Wahl-
bezirk bilden:
1. aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter½
als Vorsteher;