Full text: Badisches Verfassungsrecht.

1. Landtagswahlgesetz. 8 72. 229 
§ 72. 
Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahl- 
protokollen, sowie für die Umschläge (§ 45 Absatz 2) und für 
die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden 
von der Staatskasse, alle übrigen Kosten: des Wahlverfahrens 
von den Gemeinden und den abgesonderten Gemarkungen ge- 
tragen. 
1. Val Reichst WG § 16. 
2. Insbesondere gehören hierher die Kosten für die Stellung 
des Wahllokals und seiner Einrichtung; persönliche Kosten können 
unter Umständen durch Aufstellung der die Unschläge ab- 
gebenden Person, vol § 50 Abs 1 Satz 1 Landt WE und Bem 4 dazu, 
erwachsen, sonst aber nicht, da das Amt als Mitglied der Wahl- 
kommission ein unentgeltliches Ehrenamt ist, § 40 Landt WG. 
VI. Prüfung der Wahlen durch die Kammern. 
§s 73. 
(1.) Erachtet eine Kammer Erhebungen über Tatsachen 
für erforderlich, die für ihre Entscheidung über die streitige 
Wahl eines Kammermitglieds von Bedeutung sind, so ersucht 
die Kammer das Ministerium des Innern um Veranlassung 
des Weiteren. 
(2.) Die Vornahme der Erhebungen richtet sich nach den 
Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungssachen mit 
folgenden Maßgaben: 
1. Das Ministerium befindet nach Lage der Sache dar- 
über,? welche Beweise zur Aufklärung der für die Entscheidung 
in Betracht kommenden Tatsachen zu erheben sind; jedenfalls 
aber sind diejenigen Beweise zu erheben, welche durch Kammer- 
beschluß als für diesen Zweck erforderlich bezeichnet worden 
sind. 
2. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen 
soll in der Regel eidlich erfolgen; die Vorschriften des § 56 der 
Strafprozeßordnung s über den Ausschluß der Beeidigung und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.