1. Landtagswahlgesetz. 8 72. 229
§ 72.
Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahl-
protokollen, sowie für die Umschläge (§ 45 Absatz 2) und für
die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden
von der Staatskasse, alle übrigen Kosten: des Wahlverfahrens
von den Gemeinden und den abgesonderten Gemarkungen ge-
tragen.
1. Val Reichst WG § 16.
2. Insbesondere gehören hierher die Kosten für die Stellung
des Wahllokals und seiner Einrichtung; persönliche Kosten können
unter Umständen durch Aufstellung der die Unschläge ab-
gebenden Person, vol § 50 Abs 1 Satz 1 Landt WE und Bem 4 dazu,
erwachsen, sonst aber nicht, da das Amt als Mitglied der Wahl-
kommission ein unentgeltliches Ehrenamt ist, § 40 Landt WG.
VI. Prüfung der Wahlen durch die Kammern.
§s 73.
(1.) Erachtet eine Kammer Erhebungen über Tatsachen
für erforderlich, die für ihre Entscheidung über die streitige
Wahl eines Kammermitglieds von Bedeutung sind, so ersucht
die Kammer das Ministerium des Innern um Veranlassung
des Weiteren.
(2.) Die Vornahme der Erhebungen richtet sich nach den
Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungssachen mit
folgenden Maßgaben:
1. Das Ministerium befindet nach Lage der Sache dar-
über,? welche Beweise zur Aufklärung der für die Entscheidung
in Betracht kommenden Tatsachen zu erheben sind; jedenfalls
aber sind diejenigen Beweise zu erheben, welche durch Kammer-
beschluß als für diesen Zweck erforderlich bezeichnet worden
sind.
2. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
soll in der Regel eidlich erfolgen; die Vorschriften des § 56 der
Strafprozeßordnung s über den Ausschluß der Beeidigung und