Full text: Badisches Verfassungsrecht.

5. Etatgesetz. Art 1. 343 
Zeitpunkte an treten alle durch frühere Verordnungen er- 
lassenen Bestimmungen, soweit sie dem gegenwärtigen Gesetze 
zuwiderlaufen, außer Kraft. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 25. August 1876. 
Friedrich. 
Ellstätter. " 
5. Etatgesetz. 
Gesetz über den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der 
Staats-Einnahmen und -Ausgaben 
vom 22. Mai 1882 (G u VBl S 155), 
in der durch das Gesetz vom 24. Juli 1888 (Gu Vhl S 510) 
bewirkten und im Gu Vl 1888 S 518 bekannt gegebenen 
Fassung. 
Friedrich von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben 
Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Abschnitt I. 
Bestimmungen über die Aufstellung des Staatsvoranschlags. 
Art 1. 
Staatsbudget, ordentlicher und außer- 
ordentlicher Etat. 
(1.) Das Staatsbudget (§ 55 der Verfassungsurkunde) r 
besteht: 
1. in dem Voranschlag für die allgemeine Staatsver- 
waltung und 
2. in den Voranschlägen für die ausgeschiedenen Verwal- 
tungszweige.: 
Der Voranschlag enthält den ordentlichen und den außer- 
ordentlichen Etat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.