Full text: Badisches Verfassungsrecht.

5. Etatgesetz. Art 1. 345 
Frage näher getreten, was der richtige und vollständige Begriff eines 
die Finanzen betreffenden Gesetzentwurfs (§ 60 Verf) sei, noch wie 
weit die aus dem landesherrlichen Aufsichts= und Verwaltungsrecht 
fließende Vollzugsgewalt bei Verordnumgen geht, welche wie Zugskosten- 
und Diätenreglements u dal eine finanzielle Bedeutung haben. Mehr 
oder weniger beziehen sich vielmehr die Bestimmungen auf die rech- 
nerische Gebahrung beim Finanzhaushalt insbesondere in der Rich- 
tung, daß die Stände Einsicht in die sach= und ordnungsgemäße Ver- 
wendung ihrer Verwilligungen finden, und auf Vorschriften, unter 
denen die Verwaltung bei bestimmten auf die Einnahmen oder Aus- 
gaben bezüglichen Verwaltungshandlungen zu arbeiten hat.“ Verh 
II K, Landt 1881/82, 4. BeilHeft, S 700. Ueber die Beratung des 
Gesetzes gibt van Calker, Budgetrecht, S 236 ff nähere Mit- 
teilungen, zum Teil auf Grund der nicht veröffentlichten steno- 
graphischen Protokolle der zweiten Kammer. 
Eine wesentliche Aenderung erfuhr sodann das Etatgesetz, 
das wie das Oberrechnungskammergesetz als ein Verfassungs- 
gesetz bezeichnet war (Art 34 des Ges von 1882), gelegent- 
lich der Erlassung des Beamtengesetzes in Abschnitt III, weil 
dadurch die Unterscheidung zwischen Staatsdienern und An- 
gestellten der Zivilstaatsverwaltung und zwischen Besoldungen 
und Gehalten, ebenso wie das System der Bewilligung von Durch- 
schnittssätzen in Wegfall kam, und weil bei der durch das Beamten- 
gesetz und die Gehaltsordnung vorgesehenen Erhöhung der Aktivitäts- 
gehalte und der Ruhe-, Unterstützungs= und Versorgungsgehalte der 
Hinterbliebenen der Beamten nicht nur der Wegfall der Remune- 
rationsbezüge und die Neuordnung der Grundsätze über Unter- 
stützungen und Belohnungen, sondern auch eine feste und genaue 
Ordnung der etatrechtlichen Seite dieser Verhältnisse geboten er- 
schien. Im Zusammenhang mit dieser Regelung wurde sodann das 
Etatgesetz seines Charakters als Verfassungsgesetz entkleidet, nachdem 
auch für das Beamtengesetz die Form eines Verfassungsgesetzes 
nicht mehr für notwendig erachtet worden war. 
Ein im Jahr 1889 vom Finanzministerium ausgearbeiteter 
Entwurf einer Verordnung, die Aufstellung und den Vollzug des 
Staatsvoranschlags betr, trat nicht in Geltung. 
2. Ausgeschiedene Verwaltungszweige sind: 1. die Eisenbahn- 
betriebsverwaltung und Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung, jetzt zu- 
sammengefaßt unter der Bezeichnung Verkehrsanstalten, 2. die Eisen- 
bahnbauverwaltung und 3. die Eisenbahnschuldentilgungskasse, deren 
Etats aber ebenfalls in dem allgemeinen Finanzgesetz festgestellt wer- 
den. Das Budget eines weiteren ausgeschiedenen Verwaltungszweigs,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.