354 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
sie durch Gesetze 1 oder gemäß § 62 der Verfassungsurkunde
zur Erhebung der Abgaben befugt ist.
(2.) Die Regierung ist ferner ermächtigt, über Kredite
zu außerordentlichen Ausgaben, namentlich zu baulichen Unter-
nehmungen, welche am Schluß der Budgetperiode noch nicht
oder nur teilweise zur Verwen dung kamen, in der neuen
Budgetperiode zu verfügen, soferne der ursprünglich der Ver-
willigung zugrunde gelegte Plan ohne wesentliche Aenderung
eingehalten wird. Den Ständen ist jedoch mit der Vorlage
des Budgets jeweils eine spezielle Nachweisung der verbliebenen
Kreditreste nach dem Stande am Schlusse des ersten Jahres
der abgelaufenen Budgetperiode zu geben und durch das
Finanzgesetz die Summe festzustellen, welche zur Deckung dieser
Kreditreste nach dem Stand am Schluß des ersten Jahres der
abgelaufenen Budgetperiode vorzubehalten ist.
1. Gemeint sind hier die provisorischen Steuererhebungsgesetze,
die jeweils die Steuererhebung für die Zeit bis zum Abschluß der
Budgetberatung regeln. Etwaige Erhöhungen, die im neuen Budget
vorgesehen sind, können, da die Ermächtigung des Abs 1 sich nur
auf die gleichen Beträge bezieht, wie sie im letzten Budget be-
willigt waren, erst nach Genehmigung des neuen Budgets zur Aus-
zahlung gelangen.
2. Mit dem Ablauf der nächsten Budgetperiode erlöschen aber
die im Budget der vorhergehenden Periode bewilligten außerordent-
lichen Kredite; sie müssen deshalb nötigenfalls von neuem an-
gefordert werden. Gleiches gilt bezüglich der Administratidvkredite,
dic — abgesehen von der in Art 12 Abs 2 vorgeschriebenen Vorlage
zur Genehmigung — auch in die im Art 13 Abs 2 Satz 2 vorge-
schriebene spezielle Nachweisung aufzunehmen sind.
Abschnitt III.
Besondere Vorschriften über die Behandlung
des Diensteinkommens und sonstiger Bezüge der Beamten.
Art 14.
Zulässigkeit etatmäßiger Anstellung.
Beamte, deren Diensteinkommen, Ruhe-, Unterstützungs-
oder Versorgungsgehalt ganz oder teilweise der Staatskasse zur