Full text: Badisches Verfassungsrecht.

354 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
sie durch Gesetze 1 oder gemäß § 62 der Verfassungsurkunde 
zur Erhebung der Abgaben befugt ist. 
(2.) Die Regierung ist ferner ermächtigt, über Kredite 
zu außerordentlichen Ausgaben, namentlich zu baulichen Unter- 
nehmungen, welche am Schluß der Budgetperiode noch nicht 
oder nur teilweise zur Verwen dung kamen, in der neuen 
Budgetperiode zu verfügen, soferne der ursprünglich der Ver- 
willigung zugrunde gelegte Plan ohne wesentliche Aenderung 
eingehalten wird. Den Ständen ist jedoch mit der Vorlage 
des Budgets jeweils eine spezielle Nachweisung der verbliebenen 
Kreditreste nach dem Stande am Schlusse des ersten Jahres 
der abgelaufenen Budgetperiode zu geben und durch das 
Finanzgesetz die Summe festzustellen, welche zur Deckung dieser 
Kreditreste nach dem Stand am Schluß des ersten Jahres der 
abgelaufenen Budgetperiode vorzubehalten ist. 
1. Gemeint sind hier die provisorischen Steuererhebungsgesetze, 
die jeweils die Steuererhebung für die Zeit bis zum Abschluß der 
Budgetberatung regeln. Etwaige Erhöhungen, die im neuen Budget 
vorgesehen sind, können, da die Ermächtigung des Abs 1 sich nur 
auf die gleichen Beträge bezieht, wie sie im letzten Budget be- 
willigt waren, erst nach Genehmigung des neuen Budgets zur Aus- 
zahlung gelangen. 
2. Mit dem Ablauf der nächsten Budgetperiode erlöschen aber 
die im Budget der vorhergehenden Periode bewilligten außerordent- 
lichen Kredite; sie müssen deshalb nötigenfalls von neuem an- 
gefordert werden. Gleiches gilt bezüglich der Administratidvkredite, 
dic — abgesehen von der in Art 12 Abs 2 vorgeschriebenen Vorlage 
zur Genehmigung — auch in die im Art 13 Abs 2 Satz 2 vorge- 
schriebene spezielle Nachweisung aufzunehmen sind. 
Abschnitt III. 
Besondere Vorschriften über die Behandlung 
des Diensteinkommens und sonstiger Bezüge der Beamten. 
Art 14. 
Zulässigkeit etatmäßiger Anstellung. 
Beamte, deren Diensteinkommen, Ruhe-, Unterstützungs- 
oder Versorgungsgehalt ganz oder teilweise der Staatskasse zur
	        
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