Full text: Badisches Verfassungsrecht.

5. Etatgesetz. Art 26. 363 
neuesten Stand dieser Bezüge unter Berücksichtigung der zu 
erwartenden Aenderungen zu berechnen. 
(2.) In den gleichen Voranschlagsparagraphen oder in 
einer Unterabteilung derselben sind anzufordern: 
a. diejenigen Beträge, welche den Beamten, die ihren 
dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Großherzogtums 
haben, an Stelle des gesetzlichen Wohnungsgeldes ge- 
währt werden sollen, es sei denn, daß solcher Bezug unter 
einem an anderer Stelle genehmigten Nebengehalt in- 
begriffen ist; 
b. die an Stelle freier Wohnung zu gewährenden Miet- 
zinsentschädigungen. 
Gesetz vom 24. Juli 1888, 81. 
Art 26. 
Verwendung des Gehaltsetats. 
(1.) Die Zahl der in den Gehaltsetats genehmigten etat- 
mäßigen Stellen jeder Art darf nicht überschritten werden. 
(2.) Eine Vermehrung des Personals in außerordentlichen 
Bedürfnisfällen kann nur durch Verwendung nicht etatmäßig 
angestellter Beamter oder außerhalb des Beamtenverhältnisses 
stehender Personen erfolgen. 
(3.) Die Beträge, welche für Gehalte, Nebengehalte und 
für die im vorigen Artikel bezeichneten Bezüge etatmäßiger 
Beamter im Staatsvoranschlag ausgenommen sind, dürfen nur 
nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gehaltsordnung ver- 
wendet und nur insoweit überschritten werden, als es durch 
den Vollzug der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes oder 
der Gehaltsordnung gerechtfertigt ist. 
(4.) Die Verleihung von Gehalten und Nebengehalten 
an Beamte der im dritten Absatz von Art 24 bezeichneten Art 
darf nur innerhalb der Budgetbewilligung stattfinden. 
(5.) Ist eine im Staatsvoranschlag bewilligte etatmäßige 
Stelle als künftig wegfallend bezeichnet, so hat, wenn nicht im 
Staatsvoranschlag wegen dieser Bezeichnung etwas anderes
	        
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