5. Etatgesetz. Art 26. 363
neuesten Stand dieser Bezüge unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Aenderungen zu berechnen.
(2.) In den gleichen Voranschlagsparagraphen oder in
einer Unterabteilung derselben sind anzufordern:
a. diejenigen Beträge, welche den Beamten, die ihren
dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Großherzogtums
haben, an Stelle des gesetzlichen Wohnungsgeldes ge-
währt werden sollen, es sei denn, daß solcher Bezug unter
einem an anderer Stelle genehmigten Nebengehalt in-
begriffen ist;
b. die an Stelle freier Wohnung zu gewährenden Miet-
zinsentschädigungen.
Gesetz vom 24. Juli 1888, 81.
Art 26.
Verwendung des Gehaltsetats.
(1.) Die Zahl der in den Gehaltsetats genehmigten etat-
mäßigen Stellen jeder Art darf nicht überschritten werden.
(2.) Eine Vermehrung des Personals in außerordentlichen
Bedürfnisfällen kann nur durch Verwendung nicht etatmäßig
angestellter Beamter oder außerhalb des Beamtenverhältnisses
stehender Personen erfolgen.
(3.) Die Beträge, welche für Gehalte, Nebengehalte und
für die im vorigen Artikel bezeichneten Bezüge etatmäßiger
Beamter im Staatsvoranschlag ausgenommen sind, dürfen nur
nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gehaltsordnung ver-
wendet und nur insoweit überschritten werden, als es durch
den Vollzug der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes oder
der Gehaltsordnung gerechtfertigt ist.
(4.) Die Verleihung von Gehalten und Nebengehalten
an Beamte der im dritten Absatz von Art 24 bezeichneten Art
darf nur innerhalb der Budgetbewilligung stattfinden.
(5.) Ist eine im Staatsvoranschlag bewilligte etatmäßige
Stelle als künftig wegfallend bezeichnet, so hat, wenn nicht im
Staatsvoranschlag wegen dieser Bezeichnung etwas anderes