Full text: Badisches Verfassungsrecht.

374 VI. Geschäftsordnungen. 
Berichterstatter, welche das Ergebnis ihrer Prüfung der Kam- 
mer vortragen. 
84. 
Ueber die Gültigkeit einer beanstandeten Wahl wird nicht 
früher abgestimmt, als bis über alle der Kammer bereits zu- 
gekommenen Vollmachten ein erster Vortrag erstattet, und die 
Zulassung der Abgeordneten, deren beigebrachte Vollmachten 
als regelmäßig und vollständig befunden, und deren gesetzliche 
Eigenschaften nicht in Zweifel gezogen wurden, ausgesprochen 
worden ist. 
85. 
Bei der Prüfung der Wahlen hat derjenige Abgeordnete, 
über dessen Wahl beraten wird, bis zur erfolgten Abstimmung 
den Saal zu verlassen. 
§ 6. 
Die Abgeordneten, deren Zulassung auf den Bericht der 
Kommission beanstandet wird, wohnen den Sitzungen der 
Kammer bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl, 
oder bis zur vollständigen Nachweisung ihrer gesetzlichen Eigen- 
schaften nicht mehr bei. 
Wahl und Funktionen der Sekretäre. 
§ 7. 
Nach Eröffnung des Landtags wählt die Kammer aus 
ihrer Mitte für die ganze Dauer der Versammlung zwei 
Sekretäre, indem jeder Stimmende zwei Mitglieder dazu vor- 
schlägt. 
88. 
Die Wahl geschieht nach relativer Stimmenmehrheit. Bei 
eintretender Stimmengleichheit wird zu einer zweiten Wahl 
geschritten; tritt dabei wieder Stimmengleichheit ein, so ent- 
scheidet das Los.
	        
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