72 II. Verfassung.
herrschaft an ein Mitglied der standesherrlichen Familie, vgl Bem 2
zu § 27 Verf, von Bedeutung sein kann. Daß weibliche Glieder
einer standesherrlichen Familie, auch wenn sie sich im Besitz der
Standesherrschaft befinden, in die erste Kammer nicht eintreten
können, folgt aus dem Wortlaut des ersten Satzes des Abs 1.
Wegen des abzuziehenden Lastenkapitals vgl die §## 45—47
und 49, 50 der Grundsteuerordnung vom 20. Juli 1810 und Bei-
lage Ziff 7 dazu.
3. Durch das Gesetz vom 24. August 1904 erfuhr dieser Absatz
verschiedene Aenderungen. Zunächst wurde entsprechend einer von der
ersten Kammer im Jahr 1898 gegebenen Anregung bestimmt, daß
in Zukunft die erbliche Landstandschaft auch ohne gleichzeitige Er-
hebung in den Stand des hohen Adels verliehen werden kann, da
die rechtliche Bedeutung einer derartigen Adelsverleihung nicht unbe-
stritten ist; denn wenn auch der Landesherr kraft seines Hoheits-
rechts unzweifelhaft einer adeligen Familie für das Landezsgebiet
den gleichen Rang und die gleiche rechtliche Stellung einräumen
könnte, wie sie innerhalb des Landes den Familien des hohen Adels
zusteht, so ist es doch zweifelhaft, ob die Würde des hohen Adels mit
allen rechtlichen Wirkungen, die sich, wie z B die Ebenbürtigkeit,
über das Land hinaus erstrecken, durch einen Akt der landesherr-
lichen Gnade verliehen werden kann. Es erschien deshalb ratsam, die
Bestimmung, wonach die Verleihung der Würde des hohen Adels die
Voraussetzung der erblichen Landstandschaft ist, wegzulassen. Komm-
Ber der zweiten Kammer S 30. Sodann wurde mit Rücksicht auf
die namentlich bezüglich des Waldes eingetretene erhebliche Steigerung
in den Werten des liegenschaftlichen Besitzes der Steueranschlag von
300 000 Gulden — 514 285.71 Mark auf 1 Million Mark erhöht.
Weiter wurden die Worte „oder Lehen" (-zgut) gestrichen, da sämt-
liche früher bestandenen Lehen abgelöst sind, und neue Lehen nicht
mehr entstehen können. Vgll Reg Begr zum Bad AussfE z BG S 53.
Seit Bestehen der Verfassung ist diese Bestimmung übrigens erst
einmal zur Anwendung gekommen, indem durch Höchste Entschließung
vom 12. Juni 1833 dem Allodialerben des Großherzogs Ludwig,
dem Grafen Ludwig von Langenstein, die Würde des hohen
Adels und die Eigenschaft eines erblichen Landstands verliehen wurde
(s Bek vom 17. September 1847, RegBl S 273); diese erbliche
Landstandschaft ist mit dem Tode des Grafen von Langenstein
im Jahr 1872 im Mannesstamm wieder erloschen.
4. Durch den letzten Satz, der durch das Gesetz vom 24. August
1904 auf Antrag der Kommission der zweiten Kammer neu zugefügt