Verfassungsurkunde. § 94—95. 171
cc) Abgesehen von dinglichen Rechten darf die Zwangsvoll-
streckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus erst beginnen,
nachdem die zur Vertretung berufene Behörde hievon Anzeige er-
halten hat und von da an ein Zeitraum von vier Wochen verflossen
ist. Auch sind Sachen des Fiskus, die für die Erfüllung der Zwecke
des öffentlichen Dienstes unentbehrlich sind, von der Pfändung aus-
genommen (Einf. Ges. z. CPO. 8§ 15 Ziff. 3, Ausf.Ges. z. CPO.
Art. 21, Ausf.Ges. z. BGB. Art. 272 Nr. VII).
c) Steuerliche:
aa) Der Fiskus ist sowohl von den im allgemeinen Sportelge-
setz von 1899 als von den in der Gerichtskostenordnung bestimmten
Gebühren befreit, wie er selbstverständlich auch nicht den direkten
Staatssteuern unterliegt.
bb) Gegenüber den Gemeinden ist er durchaus frei von der Ge-
meindekapitalsteuer, von der örtlichen Grundstücksumsatzsteuer und
von der örtlichen Gas= und Elektrizitätssteuer; außerdem ist er frei
von der Gewerbesteuer für den Betrieb der staatlichen Verkehrsan-
stalten und von der Gemeinde-Einkommensteuer für das Einkommen
aus diesem Betrieb und aus dem diesem Betrieb dienenden Grund-
und Gebäudebesitz (Gde. St Ges. v. 8. August 1903 Art. 6 Nr. 2,
Art. 11, 19, 25, 29, 32, 39, 47 Abs. 4).
8 os. Insbesondere bei privatrechtlüchen Ansprüchen aus einem
IAe der Staatsgewalt.
Keinem Bürger, der sich durch einen Akt der Staats-
gewalt in seinem auf einem besondern Titel beruhenden
Privatrechte verletzt glaubt, kann der Weg zum Kichter ver-
schlossen werden.
1. Nach Maßgabe der Bestimmungen der Verfassungsurkunde
kam für die Geltendmachung eines verletzten subjektiven Rechts
nur das Anrufen der unabhängigen Gerichte, der Rechtsschutz im
geordneten gerichtlichen Verfahren, der sog. Rechtsweg in Frage;
versagte dieser, so war das bestrittene Recht der Entscheidung der
Verwaltungsbehörden, dem sog. Verwaltungsweg, anheim-
gegeben. Ein Schutz war übrigens auch hier durch den Rekurs an