Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. II. Kapitel. 17 
II. Kapitel. 
Von dem Könige, der Ihronfolge und der Reichs- 
verwesung. 
Vorbemerkung. Das II. Kapitel handelt in den 8§ 4—18 
von dem König in Beziehung auf Regierung, Thronfolge und 
Reichsverwesung. Während die letzteren zwei Gegenstände eingehend 
geregelt sind, wird die rechtliche Stellung des Königs nur durch 
einige allgemeine Sätze gekennzeichnet: der § 4 weist auf die Be- 
fugnisse des Königs als Staatsoberhaupt, der § 18 auf die 
Rechte des Königs als Oberhaupt der königlichen Fa- 
milie hin. Eine zusammenfassende Aufzählung der Rechte des 
Königs enthält die Verfassungsurkunde nicht, an verschiedenen Orten 
ist von Rechten des Königs die Rede. Nach dem Inhalt dieser 
Rechte lassen sich folgende Arten unterscheiden: 
1. Regierungsrechte: Gesetzgebung (8§ 85—88), Verord- 
nungsgewalt (§ 89), oberste Leitung der Staatsverwaltung (8 4 
Abs. 1, §§ 43, 44), Vertretung Württembergs gegenüber auswärtigen 
Staaten (§ 85), Oberbefehl über das württembergische Kontingent, 
Vertretung Württembergs im Bundesrat. 
2. Unverletzlichkeit der Person (§84 Abs. 2). 
3. Ehrenrechte: Titulatur, militärische Ehren, Erwähnung 
im Kirchengebet, Landestrauer im Todesfall, Recht der Standes- 
erhöhung, Verleihung von Titeln, Rang und Orden, Hofstaat und 
Kabinett. 
4. Rechte als Familienhaupt (§ 18). 
5. Vermögensrechte: Zivilliste (§ 104), Genuß der Kron- 
dotation und des Hofkammerguts (§ 108), Freiheit von einzelnen 
Steuern, von Porto und Telegrammgebühren. 
6. Rechte als Landesbischof im Fall der Zugehörigkeit 
zur evangelischen Konfession (§§ 75 und 70). 
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Göz, Verfassungsurkunde.
	        
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