366 Verfassungsurkunde. § 190.
beteiligen dürfen, auch wenn sie in Stuttgart wohnen. Die Ein-
berufung der Abwesenden, die Ergänzung des engeren Ausschusses
zum sog. weiteren Ausschuß soll nach der Verfassungsurkunde
(§ 190 Abs. 4) erfolgen, „so oft es die Umstände erfordern". Jetzt
gelten für die Einberufung der Abwesenden die Bestimmungen des
Gesetzes vom 20. Juni 1820:
§ 1. Die anwesenden Mitglieder des Ständischen Ausschusses
sind verbunden, die abwesenden Mitglieder desselben in folgenden
Fällen einzuberufen:
1. So oft die anwesenden Mitglieder dafür halten, daß die Re-
gierung um Einberufung einer außerordentlichen Ständever-
sammlung zu bitten sein möchte;
2. wenn nach Verfluß eines Etatsjahrs das Finanzministerium
dem ständischen Ausschusse die richtige, der Verabschiedung an-
gemessene Verwendung der verwilligten Steuern in dem ver-
flossenen Etatsjahre nachweist, und seinen hierauf gegründeten
Etat für das folgende Jahr dem Ausschusse zur Beratung mit-
teilt;
3. bei Abhör der Jahresrechnung der Schuldenzahlungs- und Su-
stentationskasse;
4. bei der Beratung des Rechenschaftsberichts (Vu. S 191).
§ 2. In Beziehung auf andere, in vorstehendem Paragraphen
nicht genannte möglicherweise eintretende Fälle bleibt die Frage
von Einberufung der Abwesenden der verfassungsmäßigen Beur-
teilung der anwesenden Mitglieder des ständischen Ausschusses an-
heimgegeben.
§ 3. Von jeder Einberufung der Abwesenden hat der anwesende
Teil des ständischen Ausschusses Uns Anzeige zu erstatten.
Uebungsgemäß werden die Abwesenden auch zum Abschluß von
Anlehensverträgen beigezogen.
Solange der volle Ausschuß versammelt ist, werden alle Ge-
schäfte des Ausschusses, auch wenn an sich die Zuständigkeit des
engeren Ausschusses begründet wäre, vom vollen Ausschuß behan-
delt und erledigt.
3. Ueber die zur Beschluß fähigkeit des engeren und
weiteren Ausschusses erforderliche Mitgliederzahl fehlen gesetzliche